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Dürfen Daten in einem Einzelfall bei nachweislich berechtigtem Interesse an eine Privatperson weitergegeben werden?
Die Bekanntgabe an private Personen ist in Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle (EKG; SGF 114.21.1) geregelt, in dem zwischen der Bekanntgabe von Personendaten im Einzelfall (Abs. 1) und der systematischen Bekanntgabe (Abs. 2) unterschieden wird.
Nach Absatz 1 kann die Vorsteherin oder der Vorsteher der Einwohnerkontrolle im Einzelfall gewisse Informationen über eine bestimmte Person bekanntgeben, sofern ein berechtigtes Interesse daran besteht.
Ob ein berechtigtes Interesse vorliegt oder nicht, kann je nach den Umständen des Einzelfalls unterschiedlich sein und muss von Fall zu Fall geprüft werden. Grundsätzlich kann von einem berechtigten Interesse ausgegangen werden, wenn ein Rechtsanspruch besteht, der für die gesuchstellende Person und die betroffene Person verbindlich ist (z.B. ein Vertrag, ein Schuldanerkennung, eine Rechnung, ein Anspruch auf Schadenersatz usw.). Dasselbe gilt, wenn der Antrag Informationen zum Gegenstand hat, die als Beweismittel in einem Verfahren verwendet werden können. Umgekehrt ist das Interesse grundsätzlich nicht berechtigt, wenn die betroffene Person versucht, den Zugang zu ihren Daten zu verhindern, um sich selbst vor rechtlichen Verpflichtungen zu schützen (z.B. ein Schuldner, der versucht, seinen Gläubiger davon abzuhalten, ein Gerichtsverfahren gegen ihn einzuleiten). Dasselbe gilt, wenn die gesuchstellende Person nur aus Neugierde handelt.
Wenn ja, was für Auskünfte können erteilt werden?
Nur die in Artikel 17 Abs. 1 EKG aufgeführten Angaben, das heisst Name, Vorname(n), Geschlecht, Geburtsdatum, Zivilstand, Beruf, Adresse und Ankunftsdatum sowie gegebenenfalls das Wegzugsdatum und der neue Wohnort.
Dürfen Daten einer Gruppe von Personen zu schützenswerten ideellen Zwecken bekanntgegeben werden?
Zur systematischen Datenbekanntgabe (Art. 17 Abs. 2 EKG) muss einerseits eine Verwendung der Daten zu schützenswerten ideellen (d.h. nicht kommerziellen) Zwecken nachgewiesen werden und andererseits müssen die betroffenen Personen durch ein allgemeines Kriterium definiert werden (z.B. alle Personen, die in der Gemeinde wohnen und 1985 geboren sind). Die Zuständigkeit für die systematische Weitergabe von Personendaten an Private liegt beim Gemeinderat.
Zudem muss die Vorsteherin oder der Vorsteher der Einwohnerkontrolle bzw. der Gemeinderat vor jeder Datenbekanntgabe sicherstellen, dass kein Sperrrecht geltend gemacht wird (Art. 18 EKG).
Wenn ja, was für Auskünfte können erteilt werden?
Nur die in Artikel 17 Abs. 2 EKG aufgeführten Angaben, das heisst Name, Vorname(n), Geburtsdaten und Adressen von Personen, die durch ein allgemeines Kriterium definiert sind.
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Darf die Gemeinde in einem Einzelfall die Adresse oder den neuen Wohnorteines Einwohners an ein Inkassounternehmen weitergeben?
Ja, unter bestimmten Bedingungen.
Inkassounternehmen sind privatrechtliche Gesellschaften. Gemäss Art. 17 Absatz 1 EKG kann die Vorsteherin oder der Vorsteher der Einwohnerkontrolle im Einzelfall einer Privatperson oder einer privaten Organisation, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, Personendaten bekannt geben (z.B.: Gläubiger, der die Adresse seines Schuldners sucht). Das berechtigte Interesse kann sich aus einem Vertrag, einem Urteil, einem Entscheid, einem Dokument, das eine Forderung belegt, usw. ergeben. Es sei darauf hingewiesen, dass das berechtigte Interesse dazu da ist, die Verbindung (rechtliche Verbindung, Vertragsverhältnis usw.) zwischen der anfragenden Person und den Daten der Person, die sie erhalten möchte, herzustellen. Im Falle einer Vertretung begründet insbesondere die Erteilung einer Vollmacht das Recht des Bevollmächtigten, für die antragstellende Person zu handeln, aber sie ermöglicht es je nach ihrem Inhalt nicht unbedingt, das Vorliegen eines berechtigten Interesses nachzuweisen und die angeforderten Daten zu erhalten. Um zu prüfen, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, muss der Antragsteller dies der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Einwohnerkontrolle nachweisen, die/der beurteilen wird, ob die gewünschten persönlichen Daten übermittelt werden können oder nicht.
Die Daten, die weitergegeben werden dürfen, sind in Artikel 17 Absatz 1 EKG abschliessend aufgezählt: Name, Vorname(n), Geschlecht, Geburtsdatum, Zivilstand, Beruf, Adresse und Ankunftsdatum sowie gegebenenfalls Wegzugsdatum und den neuen Wohnort einer bestimmten Person.
Zudem muss vor einer allfälligen Weitergabe an Private geprüft werden, ob die betroffene Person von ihrem Sperrrecht Gebrauch macht (Art. 18 EKG). Ist dies der Fall muss die Person informiert und ihre Zustimmung eingeholt werden. Im Falle einer Ablehnung nimmt die Vorsteherin oder der Vorsteher der Einwohnerkontrolle eine Interessenabwägung vor.
Schliesslich sei daran erinnert, dass die Grundsätze der Zweckbestimmung und der Verhältnismässigkeit (Art. 7 und 8 DschG) zu grosser Zurückhaltung mahnen. Artikel 17 Absatz 1 EKG besagt, dass die Vorsteherin oder der Vorsteher die Daten bekannt geben kann und nicht muss.
Bei der Eintreibung von Forderungen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass nur der Gläubiger, der sich rechtsgültig vertreten lassen kann, ein mögliches berechtigtes Interesse an der Weitergabe persönlicher Daten des Schuldners zu haben scheint. Darüber hinaus ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass viele Inkassounternehmen dazu tendieren, die gesammelten Daten in ihrem eigenen Register zu speichern, um sie später für andere Zwecke zu verwenden (z. B.: Bonitätsprüfung für andere Kunden usw.).
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Kann eine Person eines Haushalts beim Zuzug in die Gemeinde den gesamten Haushalt bei der Einwohnerkontrolle anmelden?
Volljährige Personen sprechen persönlich vor, um ihre Ankunft anzumelden, sofern sie nicht aus wichtigen Gründen von der Vorsteherin oder vom Vorsteher davon befreit wurden; ein Ehegatte oder eingetragener Partner kann jedoch die Anmeldung für den anderen Ehegatten oder den anderen Partner vornehmen. Minderjährige Kinder müssen vom gesetzlichen Vertreter angemeldet werden (Art. 6 EKG). Übrigens können die Gemeinden die Möglichkeit einer Anmeldung auf elektronischem Weg vorsehen (Art. 6 Abs. 2 EKG).
Kann auch einem Mitglied desselben Haushalts (nicht verheiratet) eine Wohnsitzbestätigung für die anderen Haushaltsmitglieder ohne Vollmacht ausgestellt werden?
Für einen Konkubinatspartner mit einer gültigen Vollmacht: ja. Für den eingetragenen Partner: ja. Bei minderjährigen Kindern ist die Bestätigung dem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen. In allen anderen Fällen ist die Bestätigung der betroffenen Person zuzustellen.
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Kann sich ein neuer Einwohner weigern, uns die für seine Anmeldung erforderlichen Daten anzugeben, wenn er behauptet, «seine Daten schützen zu wollen»?
Nein. Jeder neue Einwohner ist meldepflichtig (Art. 6 EKG) und muss folglich über die für die Einwohnerregisterführung notwendigen Daten Auskunft geben (Art. 7 Abs. 1 EKG und Art. 8 Abs. 1 EKG). Es handelt sich um die Daten nach Artikel 4 EKG, das heisst die Mindestangaben gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister des Bundes (RHG; SR 431.02) sowie die Daten nach Artikel 4 Abs. 2 EKG.
Zudem kann eine Person, die der Meldepflicht nicht nachkommt oder sich weigert, den zuständigen Organen die für die Führung der Einwohnerkontrolle notwendigen Auskünfte zu erteilen, mit einer Busse bestraft werden (Art. 23 Abs. 1 Bst. a und c EKG).
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Dürfen wir Listen mit Personendaten herausgeben (z.B. mit Namen, Vornamen und Adressen von Einwohnerinnen und Einwohnern, Geburtsanzeigen, Zuzüge und Wegzüge usw.)? Gibt es für die Weitergabe von Daten eine Unterscheidung zwischen Gemeinden, privaten Vereinen, lokalen Vereinen und Einwohner/innen?
Je nach den für die jeweilige Rechtsstellung der gesuchstellenden Person geltenden Bedingungen.
Die Bekanntgabe einer Einwohnerliste ist eine systematische Bekanntgabe, für die eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist, die sie erlaubt. Darüber hinaus hängt die Antwort von der Rechtsstellung der gesuchstellenden Person ab (juristische Person des öffentlichen Rechts, Privatperson, Privatperson, der öffentliche Aufgaben übertragen wurden).
Bei einer Privatperson, die keine öffentlichen Aufgaben wahrnimmt (z.B. ohne Leistungsauftrag) richtet sich die Bekanntgabe nach Artikel 17Abs. 2 EKG. In einem solchen Fall kann der Gemeinderat die Bekanntgabe der Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Adressen von Personen, die durch ein allgemeines Kriterium definiert sind, erlauben, wenn diese Daten für schützenswerte ideelle Zwecke, das heisst nicht kommerzielle Zwecke verwendet werden, sofern kein Sperrrecht geltend gemacht wird (Art. 18 EKG). Eine Geburtsanzeige gehört nicht zu den Daten, die nach Artikel 17 EKG bekanntgegeben werden dürfen; die Liste ist abschliessend.
Bei einer Privatperson, die mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe beauftragt ist, muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine gesetzliche Grundlage die Bekanntgabe eerlaubt oder ob due Bekanntgabe für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe notwendig ist.
Für die systematische Bekanntgabe von Einwohnerregisterdaten an öffentliche Organe ist weder die Vorsteherin oder der Vorsteher der Einwohnerkontrolle noch der Gemeinderat zuständig (Art. 16a EKG). Sie muss beim Amt für Bevölkerung und Migration (BMA) beantragt werden, gemäss Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung über die Informatikplattform für die Einwohnerregisterdaten vom 14. Juni 2010 (SGF 114.21.12).
Vorbehalten bleiben zudem eidgenössische oder kantonale Gesetzesbestimmungen, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Mitteilungspflicht zur Amts- und Verwaltungshilfe vorsehen. In diesem Fall gehen sie dem EKG vor. Als Beispiel ist Artikel 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) zu nennen.
Kann die Gemeinde die Einwohnerliste noch z.B. an die verantwortliche Person eines kommunalen Schwimmbads oder auch an das Verkehrsbüro weitergeben, um den Einwohnerinnen und Einwohnern ermässigte Eintrittspreise zu ermöglichen?
Im Fall des kommunalen Schwimmbads oder des Verkehrsbüros hängt der Zugang zu den Einwohnerdaten von der Verwaltungsorganisation und der Geschäftsführung ab. Wenn sich herausstellt, dass diese von der Gemeinde wahrgenommen werden, handelt es sich um eine Frage der internen Organisation ihrer Aufgaben. In diesem Fall muss die Gemeinde beurteilen, ob es für die Erfüllung der Aufgaben des Schwimmbads eine Liste der Einwohnerinnen und Einwohner braucht, und das Zugriffsrecht innerhalb der Gemeindeverwaltung regeln. Handelt es sich hingegen beispielsweise um ein privates Schwimmbad, muss die Frage nach Artikel 17 EKG geprüft werden.
Ist im Zusammenhang mit der Frage oben die Unterzeichnung einer Entlastungserklärung ausreichend und kann diese an die Stelle der gesetzlichen Bestimmung treten? Ist die Gemeinde ausserdem von ihrer Verantwortung für eine widerrechtliche Datenbearbeitung entbunden, wenn sie die gesuchstellende Person eine Entlastungserklärung unterzeichnen lässt, aus der hervorgeht, dass die Bekanntgabe im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt?
Nein. Die Unterzeichnung einer Entlastungserklärung durch die gesuchstellende Person kann das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage, die zur Weitergabe von Daten berechtigt, nicht ausgleichen. Grundsätzlich setzt jede Datenweitergabe voraus, dass entweder eine gesetzliche Grundlage vorliegt, die das öffentliche Organ zur Datenweitergabe berechtigt, oder dass die gesetzlichen Bestimmungen, die die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben regeln, die Weitergabe der Daten beinhalten. Es ist jedoch möglich, dass eine Person der Weitergabe einiger ihrer Daten zustimmt, aber nur in einem bestimmten Fall (eine pauschale Zustimmung im Voraus ist nicht möglich).
Schliesslich kann die Gemeinde, wenn sie Daten gesetzeskonform und mit der gebotenen Sorgfalt zur Gewährleistung des Datenschutzes übermittelt, nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn Dritte anschliessend gegen die Datenschutzbestimmungen verstossen, insbesondere indem sie beispielsweise Daten zu anderen Zwecken verwenden.
Muss immer eine Datenschutzfolgenabschätzung durchgeführt werden, wenn eine Liste verlangt wird?
Eine Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) muss nur durchgeführt werden, wenn ein erhöhtes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen besteht. Es ist Sache des öffentlichen Organs, die möglichen Risiken einer Beeinträchtigung im Hinblick auf die Art der betreffenden Daten zu beurteilen.
Grundsätzlich besteht bei der Herausgabe von Personenlisten im Einzelfall kein grosses Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen. Für weitere Informationen zu diesem Thema verweisen wir auf die Modelle auf unserer Website.
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Darf man im Einzelfall einer Drittperson gegenüber ohne Bekanntgabe der Adresse bestätigen/verneinen, dass eine Einwohnerin oder ein Einwohner in die Gemeinde gezogen oder weggezogen ist?
Ist diese Drittperson eine Privatperson: Nein, es sei denn, die Bedingungen nach Artikel 17 Abs. 1 EKG sind erfüllt (siehe Frage 1). Zudem muss vor einer Datenbekanntgabe sichergestellt werden, dass kein Sperrrecht (Art. 18 EKG) geltend gemacht wird.
Ist diese Drittperson ein öffentliches Organ oder ist sie mit einer öffentlichen Aufgabe betraut, so kann die Vorsteherin oder der Vorsteher der Einwohnerkontrolle im Einzelfall einer Behörde oder einer öffentlichen Verwaltung auf Anfrage hin die Daten mitteilen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt (Art. 16b Abs. 1 EKG). Vorbehalten bleiben zudem eidgenössische oder kantonale Gesetzesbestimmungen, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Mitteilungspflicht zur Amts- und Verwaltungshilfe vorsehen. In einem solchen Fall gehen sie dem EKG vor. Als Beispiel ist Artikel 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) zu nennen.
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Darf man die Information, dass ein Einwohner verstorben ist, an eine Drittperson weitergeben?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Todesfälle werden jeden Monat zwingend im Amtsblatt veröffentlicht, und die so veröffentlichten Daten sind öffentliche Daten, die von den Gemeinden übernommen werden können. Eine Gemeinde kann daher den Tod einer Einwohnerin oder eines Einwohners Dritten bekanntgeben, sofern der Todesfall bereits im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Es ist darauf hinzuweisen, dass keine anderen Informationen über den Todesfall als die im Amtsblatt veröffentlichten bekanntgegeben werden dürfen (z.B. dürfen keine Angabe zu den Todesumständen gemacht werden, wenn diese der Gemeinde bekannt sind, usw.).
Art. 30 DschG regelt zudem die Einsicht in Personendaten einer verstorbenen Person. Diese können eingesehen werden, wenn die ersuchende Person ein Interesse daran hat, diese Auskünfte zu erhalten und wenn kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse, insbesondere der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen, entgegensteht. Ein Interesse an der Einsichtnahme besteht, wenn ein nahes Verwandtschaftsverhältnis, eine Ehe oder eine eheähnliche Gemeinschaft mit der verstorbenen Person vorliegt. Für den Zugang zu Daten, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, bleibt Artikel 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) vorbehalten.
Darf die Adresse einer Einwohnerin oder eines Einwohners an Dritte (Familie eines Verstorbenen) weitergegeben werden, damit diese eine Danksagung schicken können?
Nein, es sei denn, die betroffene Person stimmt dem zu. Die Weitergabe der Adresse einer Einwohnerin oder eines Einwohners an Dritte (Angehörige eines Verstorbenen) ist nach Artikel 17 Abs. 1 EKG geregelt (siehe Frage 1). In einem solchen Fall ist die Voraussetzung des berechtigten Interesses jedoch offenbar nicht erfüllt. Die Weitergabe der angeforderten Daten kann daher nur mit der Zustimmung der betroffenen Person erfolgen.
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Dürfen wir im Falle einer Sperrung durch eine Einwohnerin oder einen Einwohner ihre oder seine Daten an ein Unternehmen weitergeben (z.B. für Groupe E, bei Nichtbezahlung oder versäumter Anmeldung)?
Grundsätzlich muss das Sperrrecht respektiert werden. Allerdings gilt es nicht absolut. Unter bestimmten Bedingungen (Art. 31 Abs. 2 DSchG; Art. 18 Abs. 2 EKG) können die Daten trotzdem bekanntgegeben werden.
Nach dem DSchG müssen die Daten dennoch bekanntgegeben werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist, wenn die Nichtbekanntgabe die Erfüllung der Aufgaben des öffentlichen Organs behindern würde, oder wenn die Person, die die Daten anfordert, eine Privatperson ist und die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Es gibt keinen rechtlichen Hinderungsgrund für die Bekanntgabe und 2. die gesuchstellende Person macht glaubhaft, dass die betroffene Person die Bekanntgabe nur deshalb ablehnt, um zu verhindern, dass ein Rechtsanspruch oder ein anderes berechtigtes Interesse geltend gemacht werden kann.
Unter dem Blickwinkel des EKG kann die Datenbekanntgabe insbesondere dann erfolgen, wenn sie in einer gesetzlichen Bestimmung vorgesehen ist oder wenn die Sperrung dazu führen würde, dass die gesuchstellende Person an der Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder anderen berechtigten Interessen gehindert würde; soweit möglich, ist die betroffene Person vorher anzuhören.
Es obliegt der Gemeinde, die betroffene Person vorab zu informieren, und für den Fall, dass sie an ihrem Sperrrecht festhält, ist eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Person, die die Datenbekanntgabe beantragt, und den Interessen der betroffenen Person an der Nichtbekanntgabe ihrer Daten vorzunehmen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Groupe E eine etwas besondere Rechtsstellung hat, da es sich um eine privatrechtliche Gesellschaft handelt, die jedoch in bestimmten Fällen mit öffentlichen Aufgaben betraut werden kann. Groupe E hat den Status einer Privatperson, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, wenn sie Aufgaben im Rahmen eines Mandats oder einer Konzession des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden erfüllt (z.B. im Bereich der Stromversorgung), aber auch wenn sie Tätigkeiten in einer Monopolstellung ausübt. In diesen Fällen muss Groupe E mit einem für die Bearbeitung verantwortlichen öffentlichen Organ im Sinne von Artikel 31 DSchG gleichgesetzt werden.
Was sind die Folgen bei einer falschen Interessenabwägung?
Im Fall einer falschen Interessenabwägung und damit einer unrechtmässigen Datenbekanntgabe ist die Gemeinde haftbar (Art. 6 des Gesetzes vom 16. September 1986 über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (HGG; SGF 16.1). Die Gemeinde kann sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen den Amtsträger wenden, der die Daten weitergegeben hat (Art. 10 und 11 HGG).
Ist die betroffene Person der Ansicht, dass die Gemeinde eine falsche Interessenabwägung vorgenommen hat, kann sie die Abwehrrechte nach Art. 33 DSchG sowie allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend machen (Art. 35 DSchG).
Zudem ist nicht auszuschließen, dass in einem solchen Fall auch Bestimmungen des StGB (z.B.: Verletzung des Amtsgeheimnisses, unberechtigter Zugriff auf ein Computersystem usw.) anwendbar sind.
Wer ist für die Bewilligung der Datenbekanntgabe zuständig?
Die Zuständigkeit hängt davon ab, von wem die Bekanntgabe beantragt wird und um was für eine Bekanntgabe es sich handelt.
Für die Bekanntgabe von Daten im Einzelfall an ein öffentliches Organ oder an eine Privatperson ist die Vorsteherin oder der Vorsteher der Einwohnerkontrolle zuständig (Art. 16b Abs. 1 EKG, Art. 17 Abs. 1 EKG). Für die systematische Bekanntgabe von Daten an eine Privatperson ist hingegen der Gemeinderat zuständig (Art. 17 Abs. 2 EKG).
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Letzte Änderung: 14.10.2024