Diese Seite informiert Sie über Ihre Rechte aus diesen Systemen gegenüber den zuständigen Stellen (Bund und / oder Kantone)
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Das Schengener Informationssystem (SIS II) ist ein computergestütztes System zur Ausschreibung von Personen und Sachen, das von allen Schengen-Staaten einschliesslich der Schweiz gemeinsam verwaltet und genutzt wird. Diese Datenbank enthält Informationen über Personen, die von den Behörden gesucht werden, gegen die ein Einreiseverbot in den Schengen-Raum besteht oder die vermisst werden. Es enthält auch Daten über gestohlene oder vermisste Gegenstände, damit diese beschlagnahmt oder als Beweismittel verwendet werden können, wenn sie gefunden werden.
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Jede Person hat nach Artikel 17 des Bundesgesetzes über den Datenschutz im Rahmen der Anwendung des Schengen-Besitzstands in Strafsachen (SDSG ; SR 235.3) das Recht, sich beim Bundesamt für Polizei (Fedbol) zu erkundigen, ob sie betreffende Personendaten im SIS verarbeitet werden und diese gegebenenfalls einzusehen. Wenn es Personendaten über sie enthält, hat die betroffene Person das Recht, diese berichtigen oder löschen zu lassen, wenn diese unrichtig oder rechtswidrig eingegeben wurden, gemäß Artikel 19 SDSG.
- Informationen auf der Website des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)
- Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsersuchen im Zusammenhang mit dem Schengener Informationssystem (SIS II)
- Musterschreiben für Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsersuchen im Zusammenhang mit dem Schengener Informationssystem SIS
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Das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) wird gemeinsam von den Schengen-Staaten einschließlich der Schweiz verwaltet. Es enthält Daten zu Visumanträgen für einen Kurzaufenthalt (Schengen-Visum).
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Jede Person hat nach Artikel 17 SDSG das Recht, sich beim Staatssekretariat für Migration (SEM) zu erkundigen, ob sie betreffende Personendaten im C-VIS oder im nationalen Visa-Informationssystem ORBIS verarbeitet werden und diese gegebenenfalls einzusehen. Wenn es Personendaten über sie enthält, hat die betroffene Person das Recht, diese berichtigen oder löschen zu lassen, wenn diese unrichtig oder rechtswidrig eingegeben wurden, gemäß Artikel 19 SDSG.
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Gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes über den Datenschutz (DSchG; SGF 17.1) beaufsichtigt die kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation (ÖDSMB) die kantonalen Dienste und Gemeinden, die die Informationssysteme SIS und C-VIS nutzen, insbesondere die Kantonspolizei und das Amt für Bevölkerung und Migration (BMA). Sie führt Kontrollen bei den betroffenen Stellen durch, um sicherzustellen, dass die Personendaten in Übereinstimmung mit den Datenschutzgesetzen bearbeitet werden. Die Rechte bezüglich der SIS-II und C-VIS-Systeme müssen jedoch bei den zuständigen Bundesbehörden geltend gemacht werden und nicht bei der ÖDSMB oder den kantonalen oder kommunalen Behörden.
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SIS II Informations
- The Schengen Information System (SIS II) and your personal data (FDPIC)
- Information leaflet Schengen Infomation System (SIS II) (EU)
- What is the Schengen Information System (EU)
- FAQ (EU)
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Guide for exercising the right of access to the Schengen Information System (SIS II)
C-VIS Informations