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Frage
Darf der Ambulanzdienst den Gemeinden, die dies verlangen, eine Kopie der zweiten Mahnung oder sogar der Zahlungsaufforderung aushändigen, falls eine Ambulanzrechnung nicht bezahlt wurde?
Grundsatz
Personendaten dürfen nur dann systematisch bekannt gegeben werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht (Art. 10 Abs. 1 DSchG). Dies bedeutet, dass die Bekanntgabe einer Liste in einer Gesetzesbestimmung vorgesehen sein muss.
Antwort
Im Falle einer unbezahlten Rechnung handelt der Ambulanzdienst wie jeder andere Gläubiger auch. Die systematische Bekanntgabe dieser Mahnungen beruht auf keiner gesetzlichen Grundlage, und die betroffenen Personen werden nicht über die Verwendung der Mahnungen informiert (Grundsatz von Treu und Glauben und der Zweckbindung des Beschaffens). Die Bekanntgabe wäre in einem Einzelfall zulässig, wenn das öffentliche Organ, das die Daten anfordert, sie für die Erfüllung seiner Aufgabe benötigt (Art. 10 Abs. 1 Lit. a DSchG). Es handelt sich aber nicht um einen Einzelfall, sondern um alle Fälle einer zweiten Mahnung.
Das allgemeine finanzielle Interesse der Gemeinde an den Namen der Personen, die ihre Rechnungen nicht bezahlt haben, wäre gegeben, sofern diese Personen später vom Sozialdienst unterstützt werden müssten. Es scheint jedoch zu weit zu gehen, wenn die Gemeinde über sämtliche Personen informiert wird, die eine Ambulanzrechnung nicht bezahlt haben, da nur ein geringer Teil von ihnen bis zum Schluss nicht bezahlt und eine Betreibung zu gewärtigen hat. Ein noch kleinerer Anteil erhält einen Verlustschein und eine Unterstützung durch den Sozialdienst. Man kann sich schwer vorstellen, dass die Gemeinde alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger auffordert, ihre Schulden vor einer allfälligen Zahlungsaufforderung zu begleichen, ohne sie willkürlich in ihrer Empfindlichkeit zu verletzen.
Die Bekanntgabe der Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen an die Gemeinden ist aus der Sicht des Datenschutzes nicht zulässig.
→ Antwort: Nein.
Unbezahlte Rechnungen
Lead
Auszug aus dem Leitfaden zuhanden der Gemeinden
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Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation
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Letzte Änderung: 12.10.2015