Hintergrund
Seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. November 2017 über die sonder- und sozialpädagogischen Institutionen und die professionellen Pflegefamilien (SIPG) haben Langzeitbeziehende von materieller Sozialhilfe potenziell Zugang zu stationären Beschäftigungsleistungen von sonder- und sozialpädagogischen Institutionen.
Diese neue Möglichkeit, die darauf abzielt, dass Menschen, die dauerhaft von der Sozialhilfe abhängig sind, eine Beschäftigung behalten können. Ein strukturierter Tagesablauf, aber auch das Zusammensein mit Kolleginnen und Kollegen tragen zur Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte bei, steigern das Selbstwertgefühl und haben einen erheblichen Einfluss auf die körperliche und geistige Gesundheit.
Interinstitutionelle Zusammenarbeit
Der Gesetzgeber wollte, dass die Orientierung potenzieller Begünstigter dem kantonalen Dispositiv der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) anvertraut wird. Aus diesem Grund haben die kantonale IIZ-Kommission, das Sozialvorsorgeamt (SVA) und das kantonale Sozialamt (KSA) gemeinsam ein Meldeverfahren erarbeitet; dieses ermöglicht den betroffenen Sozialhilfebeziehenden den Zugang zu den stationären Beschäftigungsleistungen und stellt gleichzeitig sicher, dass die formalen Kriterien erfüllt sind.
Die IIZ erteilte der Stiftung Integration für Alle (IPT) den Auftrag, die Prognose über die Entwicklung der Situation zu erstellen. IPT führt demnach eine Beurteilung des Beschäftigungsfähigkeitspotenzials der potenziellen Leistungsempfänger/innen durch und sammelt zusätzliche Nachweise in diesem Bereich. Nach Abschluss der SEM erstellt IPT einen Bericht und übermittelt diesen an den zuständigen RSD, um das Dossier zu vervollständigen, das dem SVA für eine Genehmigung vorgelegt wird.
Dieses Projekt befindet sich derzeit in der Pilotphase. Derzeit wird eine Evaluierung durchgeführt, um die Prozesse bei Bedarf anzupassen.
Zugangsbedingungen für potenzielle Begünstigte
Gemäss Artikel 12 SIPG müssen potenzielle Begünstigte die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen:
- rechtskräftige Verfügung über die Ablehnung einer Invalidenrente;
- Bescheinigung einer erheblichen, andauernden Beeinträchtigung der Gesundheit durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt;
- Vollendung des 30. Lebensjahres;
- während zehn Jahren materielle Sozialhilfe im Kanton Freiburg bezogen haben, davon die letzten fünf Jahre vor Einreichen des Gesuchs.
Meldeverfahren für den Zugang zu geschützten Werkstätten
- Folgende Elemente sollten gesammelt werden:
- Kurze Anamnese der Situation (Lebensort, familiärer Hintergrund und soziales Netz) ;
- Art der Beeinträchtigung (ärztliches Attest, das eine erhebliche und voraussichtlich dauerhafte Beeinträchtigung der Gesundheit bescheinigt) ;
- Prognose der Entwicklung der Situation (umfassende Bewertung der Situation, die über SEM 170 vorgenommen werden kann) ;
- Begründung des Projekts für den Zugang zu geschützten Werkstätten ;
- Dossier der Invalidenversicherung (IV), bestehend aus :
- Dokument, das belegt, dass ein Antrag auf Leistungen bei der IVA abgelehnt wurde ;
- Unterschriebenes Zustimmungsformular für die Datenübermittlung durch die IV-Stelle ;
- Anderer Leistungsantrag oder bereits gewährte Leistungen ;
- Bescheinigung über die Inanspruchnahme von Sozialhilfe über einen längeren Zeitraum (mindestens 10 Jahre - davon 5 Jahre vor der Antragstellung) ;
- Kontaktdaten von Netzwerkpartnern, die zusätzliche Informationen liefern können.
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Wenn die Akte angelegt ist, wird sie an das SVA weitergeleitet, das die Situation prüft. Das SVA ist befugt, die erforderliche Genehmigung zu erteilen, um der Person den Zugang zu geschützten Werkstätten zu ermöglichen. In diesem Verfahren wird unter anderem festgelegt, welche Einrichtung für die Aufnahme der betreffenden Person am besten geeignet ist. Je nach den tatsächlich verfügbaren Plätzen ist es möglich, dass die betroffene Person auf eine Warteliste gesetzt wird.
Wenn eine Person in eine geschützte Werkstätte eintritt, stellt die erhaltene Vergütung ein Einkommen dar, das Anspruch auf einen Integrationszuschlag bzw. auf einen Einkommensfreibetrag gibt, wenn der Betrag CHF 200 übersteigt.