Gesetzliche Grundlagen
- Art. 620 ff OR
- Art. 43 bis 65 HRegV
Erste Eintragung
Wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Änderungen
Vorgehensweise:
Sofern die Änderungen keine öffentliche Beurkundung voraussetzen, können Sie wie folgt vorgehen: Schicken Sie uns einen unterschriebenen (ein Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift oder zwei Verwaltungsräte mit Kollektivunterschrift zu zweit) und datierten Brief mit Ihrem Änderungsantrag.
> Für die einzureichenden Belege konsultieren Sie bitte die Art. 20 ff. HRegV sowie die betreffenden Bestimmungen im OR.
Muster:
Wechsel der Adresse (innerhalb gleicher Gemeinde)
Antrag mit Angabe von: «Neuer Wohnsitz : Strasse…, Hausnummer..., Postleitzahl..., Name der Gemeinde...».
> Der Wechsel des Sitzes in eine andere politische Gemeinde setzt eine öffentlich beurkundete Anpassung der Statuten voraus.
Neues Verwaltungsratsmitglied
· Antrag mit Angabe von: «Neues Mitglied des Verwaltungsrats (Funktion angeben) mit Einzel-/Kollektivunterschrift ist: Name, Vorname, Heimatort ..., Wohnsitz in...».
· Originalprotokoll der Generalversammlung, welche das neue Mitglied gewählt hat.
· Originalprotokoll der Sitzung des Verwaltungsrats, welcher dem neuen Mitglied die Funktion und/oder Unterschriftsberechtigung verliehen hat (falls nicht alle Verwaltungsratsmitglieder den Antrag unterzeichnet haben).
> Eine erneute Beglaubigung der Unterschrift des neuen Verwaltungsrates ist nicht erforderlich, wenn die Unterschrift schon früher in beglaubigter Form für die gleiche Gesellschaft eingereicht wurde.
Änderung der Revisionsstelle
· Antrag mit Angabe von: «X ist nicht mehr Revisionsstelle. Neue Revisionsstelle: X, in …. (Sitz und Eidgenössische Register-Nummer)».
· Originalprotokoll der Generalversammlung, welche die neue Revisionsstelle gewählt hat, beilegen.
· Original der Wahlannahmeerklärung der neuen Revisionsstelle beilegen.
Unterschriftsberechtigung von Dritten
Antrag: «Einzel-/Kollektivunterschrift/Prokura zu 2 ist XY, von ... (Heimatort), in ... (Wohnort) gewährt worden». Der Antrag ist von einem Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift oder zwei Verwaltungsräten mit Kollektivunterschrift zu unterschreiben. Der neue Vertreter muss diesen Antrag auch unterschreiben. Die Wahl ist mit dem Original Protokoll der Verwaltungsratssitzung zu belegen (oder der Antrag wird von allen Verwaltungsräten unterschrieben).
> Eine erneute Beglaubigung der Unterschrift des neuen Vertreters ist nicht erforderlich, wenn die Unterschrift schon früher in beglaubigter Form für die gleiche Gesellschaft eingereicht wurde (siehe Rubrik FAQ).
Löschung einer Unterschrift oder einer Prokura
Antrag: «Die Unterschrift/Prokura des X ist gelöscht». Der Antrag ist von einem Verwaltungsrat (bei Kollektivunterschrift von zwei Verwaltungsräten) zu unterschreiben. Bitte eine Kopie des Kündigungsschreibens oder das Original des Protokolls der GV bzw. des VR beilegen.
> Falls die Gesellschaft ihrer Pflicht zur Anmeldung der Löschung eines zurückgetretenen Unterschriftsberechtigten nicht nachkommt, kann er diese selber beim HR anmelden (bitte Kopie des an die Gesellschaft adressierten Kündigungsbriefes beilegen).
Änderung der persönlichen Angaben (Wohnsitz, Familienname, Heimatort, etc.)
Antrag mit Angabe der eingetretenen Änderungen, unterschrieben von der betroffenen Person. Bitte Kopie der gültigen ID oder des Passes beilegen.
Auflösung
Notarielle Beurkundung ist gesetzlich vorgeschrieben. Wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Löschung
Vorgehensweise:
· Verfassen und Senden eines von allen Liquidatoren unterschriebenen und datierten Briefes, welcher den Begriff «Löschungsantrag» und folgende Formulierung enthält: «In Folge der Auflösung der Gesellschaft wird der Eintrag der Gesellschaft gelöscht. Datum des dritten Schuldenrufes beziehungsweise eines Einmaligen: SHAB vom (Datum)».
> Bitte legen Sie die Kopien der drei Schuldenrufe bei (bis Ende 2022) beziehungsweise den Einmaligen (ab 2023).
> Das HR muss die Löschungsbewilligungen der Steuerbehörden abwarten, bevor die Löschung eingetragen werden kann.
Zahlung der Gebühren für die Löschung einer Aktiengesellschaft:
Für die Löschung einer Aktiengesellschaft im Handelsregisteramt werden Gebühren erhoben. Diese müssen vor der Eintragung der Löschung per Rechnung beglichen werden.