Gesetzliche Grundlage
· Art. 931 OR
· Firma (Art. 945 OR): Der Familienname des Inhabers muss (mit oder ohne Vorname) zwingend Bestandteil der Firma sein. Für weitere Details siehe Weisung des EHRA betreffend Firmen und Namen.
· Spezielle Bestimmungen: Art. 36 bis 39 HRegV
Achtung: Eintragung ist obligatorisch, falls der Bruttojahresumsatz 100'000 CHF übersteigt.
Für die anfallenden Gebühren konsultieren Sie bitte die Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister.
Erste Eintragung
Vorgehensweise:
· Sie haben mit der Geschäftstätigkeit begonnen und verfügen über Räumlichkeiten im Kanton Freiburg (Eigentümer, Mietvertrag, Domizilhalter).
· Formular "Anmeldung Neueintragung" (siehe Downloads) ausfüllen, datieren und unterschrieben an uns schicken. Ihre Unterschrift muss durch einen Notar oder durch die Gerichtskanzlei beglaubigt worden sein.
· ODER: Sich persönlich an unserem Schalter mit dem ausgefüllten Formular und einem gültigen Identitätsausweis (Pass oder ID) melden.
Hinweis:
Die Eintragung des Inhabers eines Einzelunternehmens ist unabhängig von allfällig einzuholenden polizeilichen Bewilligungen (Aufenthaltsbewilligung, Patente, etc.). Es liegt darum in der Verantwortung des Inhabers die spezialgesetzlichen Voraussetzungen zum Betrieb des Unternehmens zu erfüllen.
Änderung
Vorgehensweise:
· Füllen Sie das Formular "Anmeldung Änderungen" (siehe Downloads) aus und schicken Sie es mit einer Kopie Ihrer ID oder Ihres Passes an unser Amt
· Melden Sie sich mit einem gültigen Identitätsausweis (Pass oder ID) an unserem Schalter
Löschung
Vorgehensweise:
· Formulars "Anmeldung Löschung" (siehe Downloads) ausfüllen und einschicken, bitte Kopie Ihrer ID oder Ihres Passes beilegen.
· ODER: Sich mit einem gültigen Identitätsausweis (Pass oder ID) an unserem Schalter melden.
Achtung: Bitte geben Sie uns das genaue Datum der Löschung an. Falls Sie Ihre Gesellschaft auf ein genaues Datum hin löschen lassen wollen, sind Sie dafür verantwortlich, dass uns Ihr Antrag rechtzeitig (=spätestens am Vortag) zukommt. Bitte beachten Sie zudem, dass wir keine rückwirkenden Löschungen vornehmen können!
Hinweis:
Im Todesfall des Inhabers kann ein Erbe (unter Vorweisen der Erbbescheinigung) ein Löschungsbegehren stellen.
Zahlung der Gebühren für die Löschung eines Einzelunternehmens:
Für die Löschung eines Einzelunternehmens im Handelsregister werden Gebühren erhoben. Diese müssen vor der Eintragung der Löschung per Rechnung beglichen werden.