Gesetzliche Grundlage
· Gesetzliche Grundlage und Definition: ZGB 80
· Spezielle Bestimmungen der HRegV: Artikel 94 bis 97
· Allgemeine Bestimmungen der HRegV: Artikel 16 (Inhalt, Form und Sprache der Anmeldung), Artikel 17 (Anmeldende Personen), Artikel 18 (Unterzeichnung)
· Die Stiftung wird durch eine öffentlich Urkunde (vom Notar ausgestellt) oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.
Erste Eintragung
Die Stiftung wird durch öffentliche Urkunde (oder durch eine Verfügung von Todes wegen) errichtet. Wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Änderung
Vorgehensweise:
· Verfassen eines "Änderungsantrags", datiert und unterschrieben durch einen Geschäftsführer mit Einzelunterschrift oder durch zwei Geschäftsführer, unter Beschreibung der eingetretenen Änderungen.
· Für die einzureichenden Belegen siehe nachfolgend oder unser Amt kontaktieren.
Wohnsitzwechsel (in der gleichen Gemeinde)
Antrag mit Angabe von: «Neuer Wohnsitz : Strasse…, Hausnummer..., Postleitzahl..., Name der Gemeinde...».
Neues Mitglied des Vorstandes
· Antrag (auch vom neuen Vorstandsmitglied unterzeichnet) lautend auf: «Neues Vorstandsmitglied (Funktion angeben) mit Einzel-/Kollektivunterschrift ist: Name, Vorname, Heimatort, Wohnsitz.»
· Belege: Originalprotokoll der Mitgliederversammlung, welche das neue Vorstandsmitglied gewählt hat, einreichen und Originalprotokoll der Vorstandssitzung, welche die Vertretungsberechtigung erteilt hat. Falls alle Vorstandsmitglieder den Antrag unterschreiben, braucht das Protokoll der Sitzung nicht eingereicht zu werden.
> Eine erneute Beglaubigung der Unterschrift des neuen Vorstandsmitgliedes ist nicht erforderlich, wenn die Unterschrift schon früher in beglaubigter Form für die gleiche Rechtseinheit eingereicht wurde.
Löschung der Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes
Antrag mit Angabe von: «Die Unterschrift von X, der nicht mehr Vorstandsmitglied ist, ist gelöscht.»
> Falls die Gesellschaft die Löschung eines zurücktretenden Vorstandsmitglieds nicht wünscht, kann der/die Interessierte, diese selber verlangen.
Änderung des Revisionsorgans
· Antrag mit Angabe von: «X ist nicht mehr Revisor. Neuer Revisor : Y, in …. (Sitz und Eidgenössische Nummer)»
· Originalprotokoll der Vorstandsversammlung, welche das neue Revisionsorgan bestimmt hat, beigeben
· Originalbrief der Annahme des Auftrags vom neuen Revisor beigeben
Änderung der Statuten
Bitte wenden Sie sich an Ihre Aufsichtsbehörde.
Bevollmächtigung von Dritten
Antrag mit Angabe von: «Einzel-/Kollektivunterschrift/Prokura zu 2, zu 3 ist XY mit Heimat in ...und Wohnort in ... übertragen worden». Der neue Vertreter muss diesen Antrag auch unterschreiben.
> Eine erneute Beglaubigung der Unterschrift des neuen Vertreters ist nicht erforderlich, wenn die Unterschrift schon früher in beglaubigter Form für die gleiche Rechtseinheit eingereicht wurde (siehe Rubrik FAQ).
Löschung einer Unterschrift oder einer Prokura
Antrag mit Angabe von: «Die Unterschrift/Prokura des X ist gelöscht».
>Falls die Gesellschaft ihrer Pflicht zur Anmeldung der Löschung eines zurückgetretenen Unterschriftsberechtigten nicht nachkommt, kann er diese selber beim HR anmelden (bitte Kopie des an die Gesellschaft adressierten Kündigungsbriefes beilegen).
Änderung der persönlichen Angaben (Wohnsitz, Familienname, Heimatort, etc.)
Antrag mit Angabe der eingetretenen Änderungen, unterschrieben von der betroffenen Person.
Auflösung
Bitte wenden Sie sich an Ihre Aufsichtsbehörde.
Löschung
Es braucht eine Löschungsverfügung der Aufsichtsbehörde und allenfalls der Steuerbehörden.
Zahlung der Gebühren für die Löschung einer Stiftung:
Für die Löschung einer Stiftung im Handelsregisteramt werden Gebühren erhoben. Diese müssen vor der Eintragung der Löschung per Rechnung beglichen werden.