Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Patent A für das Hotelleriegewerbe
Das Patent A berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, Gäste zu beherbergen, Speisen und Getränke, die an Ort und Stelle konsumiert werden können, abzugeben sowie solche zum Mitnehmen zu verkaufen.
Der Hotelbetrieb ist eine öffentliche Gaststätte, die über Einzel- und/oder Doppelzimmer und eine Infrastruktur verfügen muss, die es der Betriebsführerin oder dem Betriebsführer ermöglicht, Dienstleistungen für den Empfang und die Bedienung der Kundschaft zu gewährleisten, die mindestens das Frühstück einschliessen.
Externe Links
Persönliche Anforderungen für die Erteilung eines Patentes A für das Hotelleriegewerbe
Das Patent wird einer Person erteilt:
- mit Schweizer Bürgerrecht, mit Bürgerrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation; Personen mit Bürgerrecht anderer Staaten müssen eine Aufenthaltsbewilligung besitzen;
- die handlungsfähig ist;
- gegen die keine Verlustscheine ausgestellt worden sind;
- die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit bietet, dass der Betrieb in Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, des Arbeitsrechts und der Fremdenpolizei geführt wird;
- die im Besitz eines kantonalen Fähigkeitsausweises für Betriebsführer öffentlicher Gaststätten ist, über eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung oder über Erfahrungen in leitender Stellung verfügt, welche geeignet sind, diese Ausbildung ganz oder teilweise zu ersetzen.
Die Liste der Dokumente und Auskünfte, die die Überprüfung der Einhaltung dieser Bedingungen erlauben, ist im Formular für das Patentgesuch aufgeführt.
Technische Bedingungen für die Erteilung des Patentes A
- Jeder Betrieb muss den in der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei vorgesehenen Anforderungen für Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen. Die Bedingungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes bleiben vorbehalten.
- Die auf öffentlichem oder privatem Grund gelegene Terrasse einer öffentlichen Gaststätte wird bei der Prüfung des Patentgesuchs mit einbezogen. Die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Benützung des öffentlichen Grundes und der Gesetzgebung über die Raumplanung und das Bauwesen bleiben vorbehalten.
Zusatzpatent E für eine Hotelbar
Ein Zusatzpatent für eine Hotelbar kann für Hotelbetriebe mit mehr als 40 Betten erteilt werden. Je Zimmer werden höchstens zwei Erwachsenenbetten angerechnet. Mehr Informationen zum Patent E
Einige praktische Informationen
Ordentliche Öffnungszeiten
Ein Hotelbetrieb darf um 6 Uhr geöffnet werden. Er muss von Montag bis Sonntag spätestens um 24.00 Uhr geschlossen werden.
Möglichkeiten der Verlängerung der ordentlichen Öffnungszeiten
- Bei jedem Oberamt können Formulare für die Verlängerung der Öffnungszeit um eine Stunde eingeholt werden. Pro Trimester sind höchstens 25 Stunden Verlängerungszeit erlaubt. Diese Formulare müssen unbedingt an einem von aussen gut sichtbaren Ort angeschlagen werden.
- Der Oberamtmann kann die Öffnungsdauer eines Betriebes über die gesetzlich festgelegte Zeit hinaus bewilligen, jedoch höchstens bis 3.00 Uhr. Es ist ein begründetes Gesuch beim Oberamtmann einzureichen.
- Der Oberamtmann kann auf Gesuch hin die nächtliche Öffnung einer öffentlichen Gaststätte an Samstagen und Sonntagen bis 3.00 Uhr morgens für die Dauer eines Jahres bewilligen (Patent B+). In diesem Fall sind die Formulare für die gleichzeitige Verlängerung der Öffnungszeit auf 12 Stück begrenzt.
Zutrittsalter
Minderjährigen ist der Zutritt zu einem Betrieb ab dem vollendeten 15. Altersjahr gestattet. Es ist untersagt, Personen unter 16 Jahren vergorene alkoholhaltige Getränke zu verkaufen. Ebenso dürfen gebrannte Getränke nicht an Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden.
Gültigkeitsdauer des Patentes
Das Patent A wird in der Regel für eine Dauer von 5 Jahren erteilt. Diese Dauer kann verkürzt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.
Gebühr
Für das Patent A ist eine Gebühr zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1000.-- zu entrichten. |
Für eine Gaststätte in Betrieb beträgt die Gebühr Fr. 300.-- |
Für die Erneuerung eines Patentes beträgt die Gebühr Fr. 300.-- |
Für die Änderung des Namens einer Gaststätte beträgt die Gebühr Fr. 100.-- |
Betriebsabgabe
Die Betriebsabgabe für einen Hotelbetrieb beträgt je nach angegebenem Umsatz zwischen Fr. 100.-- und Fr. 4000.--. Sie wird jährlich erhoben.
Ankunftsschein und Register (Gästekontrolle)
Der Betriebsführer eines Hotels oder eines ähnlichen Beherbergungsbetriebes muss ein Register über die Personen, denen er Unterkunft gewährt, führen.
Er muss seine Gäste ausserdem einen Schein ausfüllen lassen, der der Kantonspolizei und dem Freiburger Tourismusverband abgegeben wird.
Die Bestimmungen auf dem Gebiet der Einwohnerkontrolle bleiben vorbehalten.
Die Register und die Ankunftsscheine können beim Amt für Gewerbepolizei erworben werden.