Arbeitsgesetzgebung
Die Einhaltung der Spezialbestimmungen über die Arbeitszeit, die Ruhezeit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Vollzugsorgan
Die Sicherheits- und Justizdirektion übt über das Amt für Gewerbepolizei in diesem Bereich die Aufsicht aus. Sie erhält eine Ausfertigung von jeder Bewilligung, die von einer Gemeinde in Anwendung des entsprechenden Gesetzes erteilt wird, und verfügt über ein Beschwerderecht gegen diese Bewilligung.
Die Gemeinden sorgen für die Einhaltung der kantonalen und kommunalen Bestimmungen über die Öffnungszeiten für Geschäfte und treffen die Sanktionen bei Zuwiderhandlungen.
Kantonaler Rahmen
Ordentliche Öffnungszeiten
Die Geschäfte dürfen von Montag bis Freitag von 6 bis 19 Uhr und am Samstag von 6 bis 16 Uhr geöffnet werden. Geschäfte, die einer Käserei angegliedert sind, können insbesondere während der Milchlieferungszeit auch an Samstagen bis 19 Uhr geöffnet werden.
An Sonn- und Feiertagen bleiben die Geschäfte geschlossen.
Sonderstatus
Kioske
Die Kioske dürfen von Montag bis Samstag bis 21 Uhr geöffnet werden. Als Kioske gelten kleinere Verkaufsstände oder Verkaufsstellen, die hauptsächlich Presseerzeugnisse, Süssigkeiten, Tabakwaren, Souvenirs und kleine Verpflegung anbieten. In diesen Geschäften ist jeglicher Verkauf von gebrannten Wassern untersagt.
Tankstellenshops
Die Tankstellenshops dürfen von Montag bis Samstag bis 21 Uhr geöffnet werden.
Tankstellenshops sind Lokalitäten, die auf einer Verkaufsfläche von höchstens 100 m2 vor allem ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist.
In diesen Geschäften ist jeglicher Verkauf von gebrannten Wassern untersagt.
Durchgehende Öffnung
Folgende Geschäfte dürfen durchgehend geöffnet sein:
- Standorte für den Verkauf aus automatischen Warenverteilern;
- Autovermietagenturen.
Kommunale Ausnahmebewilligungen
Die Gemeinden dürfen mit einem allgemeinverbindlichen Reglement von den ordentlichen Öffnungszeiten abweichen. Das Reglement muss jedoch von der Sicherheits- und Justizdirektion genehmigt werden. Standardreglement des Amts für Gemeinden
Zuständigkeit der Gemeinden
Sonntagsverkauf
Die Gemeinden können für die Zeit von 6 bis 19 Uhr die Öffnung folgender Geschäfte an Sonn- und Feiertagen bewilligen:
- im Lebensmittelbereich spezialisierte Geschäfte wie Bäckereien, Konditoreien, Milchläden, Metzgereien, Spezereiläden und Tankstellenshops;
- Kioske sowie Tabak- und Zeitungsläden;
- Blumenläden;
- Ausstellungen von Kunstwerken;
- Fahrzeugwaschanlagen und Tankstellen.
Umfasst ein Geschäft mehrere Tätigkeiten, so ist jene, die den eigentlichen Charakter des Geschäftes ausmacht, massgebend.
Die Gemeinden können für Märkte, Messen und andere ähnliche Veranstaltungen ausnahmsweise eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen vorsehen.
Nächtliche Öffnung
Die Gemeinden können die Schliessung an einem Tag pro Woche, mit Ausnahme von Samstag, für alle Geschäfte auf 21 Uhr verlegen.
Für bestimmte dauerhaft betriebene Geschäfte, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten, können die Gemeinden unter der Woche und am Samstag Nachtöffnungszeiten bis 23 Uhr erlauben. Das Baubewilligungsverfahren für eine Nutzungsänderung bleibt vorbehalten.
Für besondere Veranstaltungen können die Gemeinden ausnahmsweise eine nächtliche Öffnung bewilligen, die sich nach der Dauer der Veranstaltung richtet.
Touristische Gebiete
In den touristischen Gebieten können die Gemeinden während der Saison die Schliessungszeiten von Montag bis Samstag bis 22 Uhr hinausschieben.
Als ganzjährige touristische Gebiete gelten:
- im Sensebezirk: Schwarzsee (Gemeinde Plaffeien);
- im Greyerzbezirk: Charmey, Gruyères-Moléson und Jaun;
- im Vivisbachbezirk: Les Paccots (Gemeinde Châtel-Saint-Denis).
Als touristische Gebiete während der Sommersaison, d. h. von April bis Oktober, gelten: im Seebezirk:
- Mont-Vully, Greng, Meyriez, Murten und Muntelier;
- im Broyebezirk: Châbles, Cheyres, Delley, Estavayer-le-Lac, Font, Gletterens und Portalban.
Externe Links
- Amt für Gemeinden
- Gemeindereglemente
- Art. 6-13a des Gesetzes über die Ausübung des Handels vom 25. September 1997 (HAG)
- Art. 3-9 des Reglements über die Ausübung des Handels vom 14. September 1998 (HAR)
- Art. 7 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG)
- Art. 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
- Art. 39 und 40 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG)