Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Patent G für einen Betrieb, der einem Lebensmittelgeschäft angegliedert ist
Das Patent G berechtigt den Inhaber, in beschränktem Rahmen jene Speisen und Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abzugeben, die in einem ständig geöffneten Lebensmittelgeschäft hauptsächlich zum Mitnehmen verkauft werden.
Die Anzahl Sitzplätze ist auf zwölf beschränkt. Der Betrieb einer Terrasse ist verboten.
Dieses Patent berechtigt jedoch nicht zum mobilen Verkauf von Speisen und Getränken in einer beweglichen oder temporären Einrichtung.
Persönliche Anforderungen für die Erteilung des Patentes G für einen Betrieb, der einem Lebensmittelgeschäft angegliedert ist
Das Patent wird einer Person erteilt:
- die Schweizer Bürgerin, Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation oder, bei Angehörigen anderer Staaten, im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist;
- handlungsfähig ist;
- gegen die keine Verlustscheine ausgestellt wurden;
- die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit dafür bietet, dass der Betrieb in Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, des Arbeitsrechts und der Fremdenpolizei geführt wird;
- die über eine Bescheinigung verfügt, die bestätigt, dass sie die Teilausbildung für Inhaber/innen eines Patents V absolviert hat.
Die Liste der Dokumente, anhand derer geprüft wird, ob die Bedingungen erfüllt sind, finden Sie auf dem Patentgesuchsformular.
Externe Links
Technische Bedingungen für die Erteilung des Patents G
Jeder Betrieb muss den in der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei vorgesehenen Anforderungen für Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen. Die Bedingungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes bleiben vorbehalten.
Der Betriebsführer stellt so weit möglich Nichtraucher- und Rauchertische zur Verfügung. Die Nichtrauchertische müssen deutlich gekennzeichnet werden.
Die auf öffentlichem oder privatem Grund gelegene Terrasse einer öffentlichen Gaststätte wird bei der Prüfung des Patentgesuchs mit einbezogen. Die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Benützung des öffentlichen Grundes und der Gesetzgebung über die Raumplanung und das Bauwesen bleiben vorbehalten.
Patent für den Verkauf alkoholhaltiger Getränke
Bedingungen für die Erteilung des Patentes :
Wer einen Detailhandel mit alkoholhaltigen Getränken zum Mitnehmen betreiben will, muss vorgängig im Besitz eines Patentes für den Verkauf alkoholhaltiger Getränke sein (mehr Informationen zum Patent L)...
Diverse praktische Informationen
Ordentliche Öffnungszeiten
Betriebe, deren Inhaberin oder Inhaber über ein Patent G verfügen, dürfen nur zu den Öffnungszeiten des Lebensmittelgeschäfts, dem sie angegliedert sind, geöffnet werden. Wer sich über diese Öffnungszeiten informieren und gegebenenfalls eine Bewilligung für die nächtliche Öffnung bis 23.00 Uhr beantragen will, wendet sich an die zuständige Gemeindebehörde (Liste der Gemeinden).
Zutrittsalter
Minderjährigen ist der Zutritt zu einem Betrieb, der einem Lebensmittelgeschäft angegliedert ist, ab dem vollendeten 15. Altersjahr gestattet. Es ist untersagt, Leuten unter 16 Jahren vergorene alkoholhaltige Getränke zu verkaufen. Ebenso dürfen gebrannte Getränke nicht an Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden
Gültigkeitsdauer des Patents
Das Patent G wird grundsätzlich für 2 Jahre erteilt. Die Gültigkeitsdauer kann gekürzt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
Gebühr
Für das Patent G wird eine Gebühr zwischen 50 und 600 Franken erhoben. |
Die Gebühr für einen laufenden Betrieb wurde auf 100 Franken festgesetzt. |
Die Gebühr für eine Patenterneuerung beträgt 100 Franken. |
Die Betriebsabgabe für einen Betrieb, der einem Lebensmittelgeschäft angegliedert ist, beträgt je nach angegebenem Umsatz zwischen Fr. 100.-- und Fr. 4000.--. Sie wird jährlich erhoben.