Es regelt insbesondere:
- das Zulassungsverfahren für die Niederlassung von Spielbanken und die Besteuerung der Bruttospielerträge;
- die Durchführung und die Besteuerung von Geschicklichkeitsgrossspielen;
- die Durchführung und die Beaufsichtigung von Kleinspielen.
Im kantonalen Gesetz und in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz und der Bundesverordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen
Geschicklichkeitsgrossspiele
Automatisierte Geldspiele, die interkantonal oder online durchgeführt werden und bei denen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt;
Spiellokale
Öffentliche Orte, die ausschliesslich für automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele bestimmt sind;
Kleinspiele: Kleinlotterien
Lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere, die nicht automatisiert, nicht interkantonal und nicht online durchgeführt werden;
Lottos
Kleinlotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass angeboten werden, deren Gewinne in Sachpreisen oder Bargeld bestehen und deren Reingewinne vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke oder für die eigenen Zwecke der Veranstalterin oder des Veranstalters verwendet werden;
Tombolas
Kleinlotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass angeboten werden, bei denen die Summe aller Einsätze 50 000 Franken nicht übersteigt und deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen.