Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Patent C für einen Betrieb ohne Alkohol
Das Patent C berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, Speisen und alkoholfreie Getränke, die an Ort und Stelle konsumiert werden können, abzugeben sowie solche zum Mitnehmen zu verkaufen.
Zu diesen Kategorien gehören insbesondere folgende Arten von Betrieben:
- Betriebe, in denen ausschliesslich Getränke angeboten werden, wie Cafés oder Pubs;
- Betriebe wie Café-Restaurants, in denen Speisen und Getränke angeboten werden;
- Betriebe wie Tea-Rooms, in denen Backwaren, Feingebäck, Konfekt, Eiswaren sowie Getränke angeboten werden;
- Betriebe, in denen die Konsumation von Speisen und Getränken im Vergleich zum Verkauf dieser Produkte zum Mitnehmen eine untergeordnete Rolle spielt, wie Snackbars, Croissanterien oder Crêperien.
Externe Links
Persönliche Anforderungen für die Erteilung eines Patentes C für einen Betrieb ohne Alkohol
Das Patent wird einer Person erteilt:
- mit Schweizer Bürgerrecht, mit Bürgerrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation; Personen mit Bürgerrecht anderer Staaten müssen eine Aufenthaltsbewilligung besitzen;
- die handlungsfähig ist;
- gegen die keine Verlustscheine ausgestellt worden sind;
- die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit bietet, dass der Betrieb in Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, des Arbeitsrechts und der Fremdenpolizei geführt wird;
- die im Besitz eines kantonalen Fähigkeitsausweises für Betriebsführer öffentlicher Gaststätten ist, über eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung oder über Erfahrungen in leitender Stellung verfügt, welche geeignet sind, diese Ausbildung ganz oder teilweise zu ersetzen.
Die Liste der Dokumente und Auskünfte, die die Überprüfung der Einhaltung dieser Bedingungen erlauben, ist im Formular für das Patentgesuch aufgeführt.
Technische Bedingungen für die Erteilung des Patentes C
- Jeder Betrieb muss den in der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei vorgesehenen Anforderungen für Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen. Die Bedingungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes bleiben vorbehalten.
- Die auf öffentlichem oder privatem Grund gelegene Terrasse einer öffentlichen Gaststätte wird bei der Prüfung des Patentgesuchs mit einbezogen. Die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Benützung des öffentlichen Grundes und der Gesetzgebung über die Raumplanung und das Bauwesen bleiben vorbehalten.
Einige praktische Informationen
Ordentliche Öffnungszeiten
Ein Betrieb ohne Alkohol darf um 6 Uhr geöffnet werden. Er muss von Montag bis Sonntag spätestens um 24.00 Uhr geschlossen werden.
Möglichkeiten der Verlängerung der ordentlichen Öffnungszeiten
- Bei jedem Oberamt können Formulare für die Verlängerung der Öffnungszeit um eine Stunde eingeholt werden. Pro Trimester sind höchstens 25 Stunden Verlängerungszeit erlaubt. Diese Formulare müssen unbedingt an einem von aussen gut sichtbaren Ort angeschlagen werden.
- Der Oberamtmann kann die Öffnungsdauer eines Betriebes über die gesetzlich festgelegte Zeit hinaus bewilligen, jedoch höchstens bis 3.00 Uhr. Es ist ein begründetes Gesuch beim Oberamtmann einzureichen.
- Der Oberamtmann kann auf Gesuch hin die nächtliche Öffnung einer öffentlichen Gastsätte bis 3.00 Uhr morgens an Samstagen und Sonntagen für die Dauer eines Jahres bewilligen (Patent B+). In diesem Fall sind die Formulare für die zusätzliche Verlängerung der Öffnungszeit auf 12 Stück begrenzt.
Zutrittsalter
Minderjährigen ist der Zutritt zu einem Betrieb ohne Alkohol ab dem vollendeten 15. Altersjahr gestattet.
Gültigkeitsdauer des Patentes
Das Patent C wird in der Regel für eine Dauer von 5 Jahren erteilt. Diese Dauer kann verkürzt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.
Gebühr
Für das Patent C ist eine Gebühr zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1000.-- zu entrichten. |
Für eine Gaststätte in Betrieb beträgt die Gebühr Fr. 300.-- |
Für die Erneuerung eines Patentes beträgt die Gebühr Fr. 300.-- |
Für die Änderung des Namens einer Gaststätte beträgt die Gebühr Fr. 100.-- |
Betriebsabgabe
Die Betriebsabgabe für einen Betrieb ohne Alkohol beträgt je nach angegebenem Umsatz zwischen Fr. 100.-- und Fr. 4000.--. Sie wird jährlich erhoben.
Formulare
Sie können das Ihrem Gesuch enstprechende Formular hier herunterladen.