Bewilligungspflicht
Eine Bewilligung des Amtes für Gewerbepolizei braucht, wer gewerbsmässig:
- Konsumentinnen oder Konsumenten Waren zur Bestellung oder zum Verkauf oder Dienstleistungen jeglicher Art anbietet, sei es im Umherziehen oder durch das ungerufene Aufsuchen privater Haushalte (Reisende);
- Waren durch den Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien, in einem Lokal oder von einem Fahrzeug aus anbietet (befristetes Wanderlager).
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Keine Bewilligung braucht, wer:
- mit einem befristeten Wanderlager im Freien Zeitungen, Zeitschriften, zum sofortigen Verzehr bestimmte Lebensmittel oder direkt vom Feld selbst geerntete Landwirtschaftsprodukte mit Ausnahme von Schnittblumen zum Kauf anbietet;
- als Strassenkünstler oder -künstlerin oder als Strassenmusikant oder -musikantin tätig ist;
- ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten an einer von der zuständigen Behörde angesetzten, zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Veranstaltung wie Markt, Jahrmarkt, Chilbi, Stadt-, Dorf- oder Quartierfest Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet;
- in einem vom Veranstalter räumlich abgegrenzten und von der zuständigen Behörde autorisierten Rahmen (Ausstellung oder Messe) Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet.
Für die Gesuchseinreichung zuständiger Kanton
Gesuche sind einzureichen :
- im Kanton, in dem der Schausteller oder der Zirkusbetreiber im Handelsregister eingetragen ist;
- im Wohnsitzkanton, sofern der Schausteller oder Zirkusbetreiber nicht im Handelsregister eingetragen ist;
- im Kanton des erstmaligen Aufbaus der Anlage für Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland.
Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung
Das Gesuch ist auf dem amtlichem Formular bei der zuständigen kantonalen Stelle oder beim ermächtigten Unternehmen oder Branchenverband einzureichen.
Das Gesuch ist mindestens 20 Tage vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise vor Ablauf der Bewilligung einzureichen.
Mit dem Gesuch einzureichende Dokumente
Die verlangten Dokumente müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- Der Handelsregisterauszug muss innerhalb der letzten drei Monate ausgestellt worden sein;
- Der Identitätsausweis kann in Form eines gültigen Passes oder Führerausweises oder einer gültigen Identitätskarte vorgelegt werden; im schriftlichen Gesuchsverfahren genügt eine Fotokopie der genannten Dokumente;
- Der Strafregisterauszug muss innerhalb des letzten Monats ausgestellt worden sein;
- Der Wohnsitznachweis muss innerhalb der letzten zwölf Monate ausgestellt worden sein.
Jedem Gesuch sind zwei aktuelle Passfotos der oder des Reisenden beizulegen.
Ausländische Staatsangehörige müssen für die Erlangung der Bewilligung eine Arbeitsbewilligung vorlegen. Die hierfür zuständige Behörde im Kanton Freiburg ist das Amt für Bevölkerung und Migration.
Gültigkeitsdauer der Bewilligung und Gebühr
Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar. Sie gilt fünf Jahre lang.
Die Behörde erhebt eine Gebühr von:
- 200 Franken für die Gesuchsprüfung und die Verfügung;
- 50 Franken für die Ausstellung der Ausweiskarte für Reisende.
Für ausländische Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland wird die Gültigkeitsdauer der Bewilligung auf ein Jahr herabgesetzt.
Ermächtigung von Unternehmen und Branchenverbänden
Schweizerische Unternehmen oder Branchenverbände, welche die Ausweiskarte für Reisende an ihre Mitarbeitenden beziehungsweise an die Mitglieder oder an die für diese tätigen Personen abgeben wollen, können im Kanton ihres statutarischen Sitzes eine Ermächtigung beantragen.
Sie legen dem Gesuch bei:
- einen innerhalb der letzten drei Monate ausgestellten Handelsregisterauszug;
- im Fall von nicht im Handelsregister eingetragenen Branchenverbänden eine Kopie der Statuten;
- eine Beschreibung der Tätigkeit der Reisenden, an welche die Ausweiskarte abgegeben werden soll;
- eine von einem zeichnungsberechtigten Organ unterschriebene Bestätigung, dass die Ausweiskarte nur an Mitarbeitende beziehungsweise Mitglieder oder für diese tätigen Personen abgegeben wird, welche die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Die Behörde erhebt eine Gebühr von:
- 1000 Franken für die Gesuchsprüfung und die Verfügung;
- 30 Franken pro Ausweiskarte.
Dokumente
Externe Links
- Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001
- Verordnung über das Gewerbe der Reisenden vom 4. September 2002
- Gesetz über die Ausübung des Handels vom 25. September 1997 (HAG)
- Reglement über die Ausübung des Handels vom 14. September 1998 (HAR)
- Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)