Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Patent D für eine Diskothek oder ein Kabarett
Das Patent D für eine Diskothek oder ein Kabarett berechtigt den Inhaber, einen für das Tanzen eingerichteten Raum bereitzustellen, Vorstellungen, Konzerte oder Darbietungen vorzuführen sowie Speisen und Getränke, die Ort und Stelle konsumiert werden können, abzugeben.
Dokumente
Externe Links
Persönliche Anforderungen für die Erteilung des Patentes D für eine Diskothek oder ein Kabarett
Das Patent wird einer Person erteilt:
- mit Schweizer Bürgerrecht, mit Bürgerrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation; Personen mit Bürgerrecht anderer Staaten müssen eine Aufenthaltsbewilligung besitzen ;
- die handlungsfähig ist;
- gegen die keine Verlustscheine ausgestellt worden sind;
- die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit bietet, dass der Betrieb in Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, des Arbeitsrechts und der Fremdenpolizei geführt wird;
- die im Besitz eines kantonalen Fähigkeitsausweises für Betriebsführer öffentlicher Gaststätten ist, über eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung oder über Erfahrungen in leitender Stellung verfügt, welche geeignet sind, diese Ausbildung ganz oder teilweise zu ersetzen.
Die Liste der Dokumente und Auskünfte, die die Überprüfung der Einhaltung dieser Bedingungen erlauben, ist im Formular für das Patentgesuch aufgeführt.
Technische Bedingungen für die Erteilung des Patentes D
- Jeder Betrieb muss den in der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei vorgesehenen Anforderungen für Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen. Die Bedingungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes bleiben vorbehalten.
- Die auf öffentlichem oder privatem Grund gelegene Terrasse einer öffentlichen Gaststätte wird bei der Prüfung des Patentgesuchs mit einbezogen. Die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Benützung des öffentlichen Grundes und der Gesetzgebung über die Raumplanung und das Bauwesen bleiben vorbehalten.
Anstellung von Artistinnen und Artisten in einem Kabarett
Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter eines Kabaretts muss über alle Arbeitsbewilligungen verfügen, die für seine Artistinnen und Artisten notwendig sind.
Bewilligungsgesuche sind zu richten an das Amt für Bevölkerung und Migration BMA, Sektion ausländische Arbeitskräfte, Route d'Englisberg 11, in Granges-Paccot (Tel. 026 305 24 86).
Einige praktische Informationen
Ordentliche Öffnungszeiten
Eine Dancing oder ein Kabarett darf täglich von 16.00 bis 06.00 Uhr geöffnet werden.
Zutrittsalter
Der Zutritt zu einer Diskothek oder einem Kabarett ist ab dem vollendeten 18. Altersjahr gestattet.
Gültigkeitsdauer des Patentes
Das Patent D wird in der Regel für eine Dauer von 5 Jahren erteilt. Diese Dauer kann verkürzt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.
Gebühr
Für das Patent D ist eine Gebühr zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1000.-- zu entrichten. |
Für eine Gaststätte in Betrieb beträgt die Gebühr Fr. 300.-- |
Für die Erneuerung eines Patentes beträgt die Gebühr Fr. 300.-- |
Für die Änderung des Namens einer Gaststätte beträgt die Gebühr Fr. 100.-- |
Betriebsabgabe: Die Betriebsabgabe für eine Diskothek oder ein Kabarett beträgt je nach angegebenem Umsatz zwischen Fr. 1000.-- und Fr. 4000.--. Sie wird jährlich erhoben.
Betrieb von Laseranlagen
Der Betrieb von Laseranlagen im Innern einer öffentlichen Gaststätte bedarf einer Bewilligung. Das entsprechende Gesuch ist mindestens 30 Tage vor der ersten Benützung der Anlage beim BAG (MPL (admin.ch)).