Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Patent für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken
Der Handel mit alkoholhaltigen Getränken besteht im Detailhandel mit solchen Getränken zum Mitnehmen oder zum Ausliefern auf Bestellung.
Wer Handel mit alkoholhaltigen Getränken betreibt, muss im Besitz einer Bewilligung sein. Diese hat die Form eines Patentes.
Das Patent erlaubt den Verkauf von vergorenen und gebrannten Getränken, mit Ausnahme der Kioske und der Tankstellenshops, in denen der Verkauf von gebrannten Wassern strikte verboten ist.
Externe Links
- MELDE- UND BEWILLIGUNGSPFLICHT IM LEBENSMITTELBEREICH
- Schweizerisches Strafregister
- Gesetz über die Ausübung des Handels vom 25. Septembre 1997 (HAG)
- Reglement über die Ausübung des Handels vom 14. September 1998 (HAR)
- Alkoholkonsum bei Jugendlichen: Präventionswerkzeug
- Eidgenössische Zollverwaltung
Persönliche Anforderungen für die Erteilung eines Patentes für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken
Das Patent ist persönlich und nicht übertragbar.
Es kann einer juristischen oder einer natürlichen Person erteilt werden. Die natürliche Person muss das 18. Altersjahr vollendet haben und durch ihr Vorleben und Verhalten die nötige Sicherheit dafür bieten, dass die geschäftliche Tätigkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung des Handels und seines Ausführungsreglementes ausgeübt wird.
Die Liste der Dokumente und Auskünfte, die die Überprüfung der Einhaltung dieser Bedingungen erlauben, ist im Formular für das Patentgesuch aufgeführt. Handelt es sich um eine juristische Person, so muss das Gesuch von einem ihrer verantwortlichen Vertreter eingereicht werden.
Verkaufslokal
Das Patent wird Händlerinnen und Händlern erteilt, der über ein eigens für alkoholhaltige Getränke oder unter anderem für den Handel mit Lebensmitteln bestimmtes, dauerhaft angelegtes Verkaufslokal verfügt.
Wer über mehrere Verkaufslokale verfügt, muss für jedes einzelne ein Patent beantragen.
Einige praktische Informationen
Dem Verkäufer ist es untersagt:
- gegen Entgelt alkoholhaltige Getränke anzubieten, die im Verkaufslokal oder in dessen Nebenräumen konsumiert werden müssen;
- alkoholhaltige Getränke zu verkaufen an
- Personen, die offensichtlich angetrunken sind;
- Jugendliche, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
- Jugendliche, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wenn es sich um gebrannte Getränke handelt.
- für den Verkauf von alkoholhaltigen Getränken Begriffe zu verwenden, die geeignet sind, die Kundschaft über die Natur der Getränke zu täuschen.
Gültigkeitsdauer des Patentes
Das Patent wird in der Regel für eine Dauer von 2 Jahren erteilt. Die Gültigkeitsdauer kann gekürzt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
Betriebsabgabe
Für das Patent ist eine Betriebsabgabe zu bezahlen. Diese beträgt 2 % des mittleren Umsatzes, im vergangenen Jahr mit alkoholischen Getränken durchgeführt.