Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Zusatzpatent E für eine Hotelbar
Das Patent E berechtigt den Inhaber, Getränke in einem geeigneten Lokal eines Hotelbetriebes abzugeben.
Es kann nur erteilt werden für Hotelbetriebe (siehe Patent A) mit mindestens 40 Betten. Je Zimmer werden höchstens zwei Erwachsenenbetten angerechnet.
Auf begründetes Gesuch hin kann ein Patent E auch einem Betrieb mit weniger Betten erteilt werden, wenn dieser in ländlicher Gegend liegt und der Förderung des Tourismus dient.
Externe Links
Persönliche Anforderungen für die Erteilung des Zusatzpazentes E für eine Hotelbar
Das Patent wird einer Person erteilt:
- mit Schweizer Bürgerrecht, mit Bürgerrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation; Personen mit Bürgerrecht anderer Staaten müssen eine Aufenthaltsbewilligung besitzen;
- die handlungsfähig ist;
- gegen die keine Verlustscheine ausgestellt worden sind;
- die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit bietet, dass der Betrieb in Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, des Arbeitsrechts und der Fremdenpolizei geführt wird;
- die im Besitz eines kantonalen Fähigkeitsausweises für Betriebsführer öffentlicher Gaststätten ist, über eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung oder über Erfahrungen in leitender Stellung verfügt, welche geeignet sind, diese Ausbildung ganz oder teilweise zu ersetzen.
Die Liste der Dokumente und Auskünfte, die die Überprüfung der Einhaltung dieser Bedingungen erlauben, ist im Formular für das Patentgesuch aufgeführt.
Technische Bedingungen für die Erteilung des Patentes E
- Jeder Betrieb muss den in der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei vorgesehenen Anforderungen für Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen. Die Bedingungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes bleiben vorbehalten.
- Die auf öffentlichem oder privatem Grund gelegene Terrasse einer öffentlichen Gaststätte wird bei der Prüfung des Patentgesuchs mit einbezogen. Die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Benützung des öffentlichen Grundes und der Gesetzgebung über die Raumplanung und das Bauwesen bleiben vorbehalten.
Einige praktische Informationen
Ordentliche Öffnungszeiten
Eine Hotelbar darf täglich von 11.00 bis 03.00 Uhr geöffnet sein.
Zutrittsalter
Der Zutritt zu einer Hotelbar ist ab dem vollendeten 18. Altersjahr gestattet.
Gültigkeitsdauer des Patentes
Das Patent E wird in der Regel für eine Dauer von 5 Jahren erteilt. Diese Dauer kann verkürzt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.
Gebühr
Für das Patent E ist eine Gebühr zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1000.-- zu entrichten. |
Für eine Gaststätte in Betrieb beträgt die Gebühr Fr. 300.-- |
Für die Erneuerung eines Patentes beträgt die Gebühr Fr. 300.-- |
Für die Änderung des Namens einer Gaststätte beträgt die Gebühr Fr. 100.-- |
Betriebsabgabe
Die Betriebsabgabe für eine Hotelbar beträgt je nach angegebenem Umsatz zwischen Fr. 100.-- und Fr. 4000.--. Sie wird jährlich erhoben.
Formulare
Sie können das Ihrem Gesuch enstprechende Formular hier herunterladen.