Bedingungen für die Zulassung zum Examen
Zulassungsbedingungen
Das Zulassungsgesuch zum Examen muss bei der Prüfungskommission für Anwaltskandidatinnen und -kandidaten eingereicht werden. Ihm sind die Praktikumsbescheinigungen von jeder Person, unter deren Leitung die Anwaltskandidatin oder der Anwaltskandidat gearbeitet hat, beizulegen. Praktikumsunterbrüche von über zweimonatiger Dauer sind in den Bescheinigungen zu erwähnen.
Das Zulassungsgesuch ist innert folgender Fristen einzureichen:
- vom 10. bis 28. Februar für die im Mai beginnende Session;
- vom 1. bis 15. Juni für die im September beginnende Session;
- vom 15. Bis 31. Oktober für die im Januar beginnende Session.
Nach einem Misserfolg beträgt die Frist für die Anmeldung zu den nächsten Prüfungen 10 Tage. Die Frist beginnt zu laufen:
- bei nicht bestandenen schriftlichen Prüfungen: am Tag nach Erhalt des Protokolls, das die Begründung des Misserfolgs enthält.
- bei nicht bestandenen mündlichen Prüfungen: am Tag nach der Bewertungssitzung, die nach der Prüfung stattfindet. Wenn innert 5 Tagen nach der Bewertungssitzung eine schriftliche Begründung des Ergebnisses verlangt wird, beginnt die Frist für die Neueinschreibung am Tag nach dem Erhalt der Begründung zu laufen.
Gesuche um eine Neueinschreibung für die nächsten schriftlichen oder mündlichen Prüfungen können jederzeit innert der für das Zulassungsgesuch geltenden Fristen eingereicht werden.
Gebühr
Die zum Examen zugelassene Person hat dem Amt für Justiz innert der ihr gesetzten Frist eine Gebühr zu entrichten, die zur Deckung der Examenskosten verwendet wird. Diese Gebühr beträgt 400 Franken für die schriftlichen Prüfungen an sich, und zusätzliche 200 Franken pro Prüfung sowie 600 Franken für die mündliche Prüfung (Art. 20 AnwV).
Zieht sich die Person von den Prüfungen zurück, so wird die Gebühr bis auf Ausnahmen zurückerstattet oder mit der Zustimmung der Kandidatin oder des Kandidaten im Hinblick auf die nächste Examenssession zurückbehalten.