Eintragung ins Register der Anwaltspraktikantinnen und Anwaltspraktikanten
Wer das Anwaltspatent erlangen will, muss ein Praktikum absolvieren und eine Prüfung bestehen (Art. 17 Gesetz über den Anwaltsberuf, AnwG). Dazu muss der Anwaltskommission spätestens ein Monat vor Beginn des Anwaltspraktikums ein schriftliches Gesuch um Bewilligung des Praktikums eingereicht werden.
Gemäss Artikel 12 der Verordnung über den Anwaltsberuf (AnwV) muss das Eintragungsgesuch Name, Vorname und Adresse der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers sowie die folgenden Dokumente enthalten:
- eine Anstellungsbescheinigung der Praktikumsleiterin oder des Praktikumsleiters mit Angabe der Praktikumsdauer
- eine Kopie des Lizenziats, des Masterabschlusses und Bachelorabschlusses in Rechtswissenschaften oder des gleichwertigen Diploms
- einen Strafregisterauszug oder eine entsprechende Bescheinigung
- eine Bescheinigung des Betreibungsamtes
- eine Bescheinigung des Konkursamtes
Es werden nur die Originale der oben aufgelisteten Bescheinigungen berücksichtigt. Diese Unterlagen dürfen zudem nicht mehr als drei Monate vor Beginn des Praktikums ausgestellt worden sein.
Die Eintragung erfolgt erst, wenn das Amt für Justiz alle verlangten Dokumente erhalten hat. Die Praktikumsbewilligung kann nicht rückwirkend ausgestellt werden.
Die oben genannte Frist ist deshalb strikt einzuhalten.
Richtlinie über die Dauer der Anwaltspraktika
1. Grundsätzlich dauert ein Anwaltspraktikum 18 Monate und wird am Stück absolviert.
2. Das Praktikum wird bewilligt, sobald alle erforderlichen Dokumente eingereicht worden sind.
3. Gemäss Artikel 20 Abs. 2 AnwG kann die Anwaltskommission dienliche Arbeitserfahrungen, die nach dem Abschluss des juristischen Lizenziats gemacht worden sind und die keinem Praktikumsplan im Sinne von Artikel 21 Abs. 2 AnwG unterstehen, berücksichtigen.
Nachdiplomstudien wie ein Doktorat werden nicht berücksichtigt.
4. Bei der Anwendung der Artikel 20 Abs. 2 und 21 Abs. 2 AnwG ist eine andere Einschätzung gerechtfertigt, wenn die Person im Falle von Artikel 20 Abs. 2 eine für die Anwaltsausbildung möglicherweise dienliche Tätigkeit ausübt, ihre Tätigkeit jedoch nicht in erster Linie auf die Anwaltsausbildung ausrichtet.
5. Unter Vorbehalt besonderer Ausnahmen werden die Tätigkeiten vor dem Anwaltspraktikum nicht berücksichtigt, wenn sie mehr als sechs Monate vor Beginn des Praktikums ausgeübt wurden. Artikel 20 Abs. 2 AnwG bleibt vorbehalten.
6. In Anwendung von Artikel 20 Abs. 2 AnwG wird die Praktikumsdauer grundsätzlich gemäss folgender Tabelle herabgesetzt:
Dienliche juristische Tätigkeiten im Gerichtswesen (bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einer Anwältin / einem Anwalt, unabhängig vom Kanton):
> Herabsetzung um 6 Monate: ab 12 Monaten Tätigkeit;
> Herabsetzung um 5 Monate: für 10 bis 11 Monate Tätigkeit;
> Herabsetzung um 4 Monate: für 8 bis 9 Monate Tätigkeit;
> Herabsetzung um 3 Monate: für 6 bis 7 Monate Tätigkeit;
> Keine Herabsetzung für Tätigkeiten unter 6 Monaten.
Dienliche juristische Tätigkeiten ausserhalb des Gerichtswesens:
> Herabsetzung um bis zu 6 Monate: ab 18 Monaten Tätigkeit;
> Herabsetzung um bis zu 4 Monate: für 12 bis 17 Monate Tätigkeit;
> Keine Herabsetzung für Tätigkeiten unter 12 Monaten.
7. Nach Artikel 21 Abs. 2 AnwG wird die Ausbildung bei einer Gerichtsbehörde oder bei der Staatsanwaltschaft eines Schweizer Kantons oder der Eidgenossenschaft sowie die Ausbildung bei einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist, vollumfänglich angerechnet.
Personen, die beim Rechtsdienst anderer Behörden oder im Kanton ansässiger Gesellschaften ein Praktikum absolviert haben, müssen für eine allfällige Herabsetzung der Praktikumsdauer ein begründetes Gesuch an die Anwaltskommission richten, in dem insbesondere dargelegt wird, inwiefern das Praktikum für die Anwaltsausbildung dienlich war.
Freiburg, 27. April 2009