Prüfungen und Ablauf
Die Rechtsgebiete sind Folgende:
Schriftliche Prüfungen:
- Privatrecht und Zivilprozess (8 Std.)
- Strafrecht und Strafprozess (6 Std.)
- Verwaltungsrecht einschliesslich Verwaltungsverfahren (6 Std.)
Mündliche Prüfungen:
- Zivilprozess und Betreibungsrecht (15 Min.)
- Strafprozess (15 Min.)
- Verwaltungsverfahren und subsidiäre Verfassungsbeschwerde (15 Min.)
- Standesregeln und Anwaltsgesetzgebung (15 Min.)
- Plädoyer (ca. 10 Min.)
Zugelassene Werke
Die Liste der zugelassenen Werke kann über folgenden Internetlink eingesehen werden. Die Urheberinnen und Urheber der Prüfungsthemen geben in den Tagen vor den Prüfungen bekannt, welche Werke aus der Liste der zugelassenen Werke die Kandidatinnen und Kandidaten am Prüfungstag allenfalls zusätzlich verwenden dürfen.
Persönliche Gesetze und Werke dürfen keine anderen Notizen als Verweise auf Gesetzestexte enthalten. Kandidatinnen und Kandidaten, die dies wünschen, können sich die Gesetzesausgaben der Staatskanzlei beschaffen und diese auf dieselbe Weise mit Notizen versehen. Es versteht sich von selbst, dass die Urheberinnen und Urheber der Prüfungsthemen bei der Formulierung ihrer Fragen berücksichtigen, dass den Kandidatinnen und Kandidaten keine Zusammenfassungen der Rechtsprechung zur Verfügung stehen.
Die persönlichen Gesetze und Werke werden vor der Prüfung kontrolliert. Gesetze und Werke mit unerlaubten Notizen werden konfisziert und die Kandidatin / der Kandidat darf diese während der Prüfung nicht benutzen.
Schriftliche Prüfungen
Die schriftlichen Prüfungen werden an Computern geschrieben, die vom Staat zur Verfügung gestellt werden. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben am Computer Zugriff auf die elektronischen Versionen der SR und der SGF.
Es liegt in der Verantwortung der Kandidatinnen und Kandidaten, sich für das schriftliche Examen mit den gängigen Informatikwerkzeugen (Microsoft Word, Suchfunktion der amtlichen Sammlungen, Speichern von Dokumenten usw.) vertraut zu machen.
Die schriftlichen Prüfungen finden bei geschlossenen Türen und ohne Unterbruch im IWZ in Granges-Paccot statt.
Werden während der Prüfung unerlaubte Notizen entdeckt, so wird das entsprechende Dokument konfisziert und die Kandidatin / der Kandidat bei der Prüfungskommission angezeigt. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
Gemäss Art. 19h AnwV gilt das schriftliche Examen als bestanden, wenn jede einzelne schriftliche Prüfung bestanden ist. Das Ergebnis wird am Ende der Bewertungssitzung mündlich oder in Abwesenheit der Kandidatin / des Kandidaten per E-Mail mitgeteilt. Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine kurze Begründung, die im Protokollauszug enthalten ist, in dem der Misserfolg festgestellt wird. Wer nicht bestanden hat und erneut zum Examen antritt, muss die Prüfungen wiederholen, die als nicht bestanden bewertet worden sind.
Mündliche Prüfungen
Das mündliche Examen findet in der Regel im Kantonsgericht statt. Der/Die erste Kandidat/in wird befragt. Anschliessend kommt der/die zweite Kandidat/in für das Plädoyer hinzu. Der/Die erste Kandidat/in verlässt nach dem Plädoyer den Raum. Danach legt der/die zweite Kandidat/in das mündliche Examen ab.
Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich (Art. 19i Abs. 2 AnwV).
Gemäss Art. 19k AnwV gilt das mündliche Examen als bestanden, wenn das gesamte Ergebnis der mündlichen Prüfungen als genügend bewertet wird. Wird das mündliche Examen nicht bestanden, so muss es als Ganzes wiederholt werden. Der Entscheid der Prüfungskommission wird noch während der Sitzung mitgeteilt und in der Folge schriftlich bestätigt. Wer das mündliche Examen nicht bestanden hat, kann innert einer Frist von fünf Tagen nach der mündlichen Mitteilung des Misserfolgs eine kurze schriftliche Begründung des Ergebnisses verlangen. Die Prüfungskommission stellt diese Begründung innerhalb von fünf Tagen zu.