Der Unterricht, egal in welcher Form er erteilt wird, muss es den Kindern ermöglichen, nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit die Ziele der für die öffentliche Schule geltenden Lehrpläne zu erreichen. Der Besuch einer Privatschule ist nur an eine Bedingung geknüpft: Die Privatschule muss von der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten BKAD anerkannt sein.
Verfahren
Die Eltern melden ihr Kind bei einer Privatschule nach ihrer Wahl an. Sobald das Kind bei der Privatschule angemeldet ist, muss die Wohnortsgemeinde unverzüglich informiert werden (Anmeldebestätigung der Privatschule vorlegen). Diese Meldung muss jedes Jahr erneut gemacht werden.
Die Gemeinde ist gesetzlich verpflichtet dafür zu sorgen, dass jedes Kind unterrichtet wird. Daher ist es wichtig zu belegen, dass das Kind eine von den Behörden anerkannte Schule besucht.
Kosten
Die Kosten der Privatschule (Schulgeld, Schülertransport) tragen die Eltern. Jede Privatschule kann die Höhe ihres Schulgelds frei festlegen. Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Unterrichts gilt nur für die öffentliche Schule.
Wechsel in die öffentliche Schule
Im 1. und im 2. Zyklus
Die Eltern benachrichtigen ihre Wohnortsgemeinde, wenn sie ihr Kind in die öffentliche Schule einschulen möchten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter weist das Kind der Klasse zu, die seinem Alter und Bildungsstand entspricht.
Im 3. Zyklus
Die Eltern benachrichtigen ihre Wohnortsgemeinde, wenn sie ihr Kind in die öffentliche Schule einschulen möchten. Die betreffenden Schülerinnen und Schüler legen eine Prüfung ab (Evaluation), um zu bestimmen, welcher Klassentypus ihrem Alter und Bildungsstand entspricht. Die Zuweisung erfolgt durch den zuständigen Schuldirektor, die zuständige Schuldirektorin.
In den Mittelschulen
Schülerinnen und Schüler, die ein Privatinstitut besucht haben und sich um die Aufnahme in ein Kollegium, eine Fachmittelschule oder eine Handelsmittelschule des Kantons bewerben, müssen die Aufnahmeprüfung ablegen. Die Anmeldefrist endet am 15. Februar jedes Jahres. Weitere Informationen sind auf dieser Webseite verfügbar.
Liste der anerkannten Privatschulen
Alliance Pierres Vivantes - 1H - 11H
Route de Prez 15
1678 Siviriez
Alliance Pierres Vivantes (apv.org)
Tagesschule SESAM - 1H - 11H
St. Wolfgang 13
3186 Düdingen
Tagesschule Sesam (tagesschule-sesam.ch)
Ecole Privée Moléson - 1H - 8H
Avenue du Moléson 10
1700 Fribourg
École Privée Moléson de Fribourg (epmfr.ch)
Ecole Montessori Veveyse - 1H - 11H
Grand rue 38
1618 Châtel-St-Denis
Ecole Montessori Châtel-St-Denis - Fribourg (ecole-montessori.ch)
Campus Heprolino - 1H - 11H
Bernstrasse 25
3280 Murten
Heprolino.ch
Ecole St-Nicolas - 1H - 8H
Chemin de-Gottrau, 1
CH-1783 Pensier
Ecole privée Saint-Nicolas (saint-nicolas.ch)
Ecole Montessori Bulle - 1H - 8H
Chemin de Champ Francey 4
1630 Bulle
Ecole Montessori Bulle (montessoribulle.com)
Ecole ViraJe - 1H - 11H
Chemin de Chésalles 21B
1723 Marly
Ecole ViraJe (viraje.ch)
École Universelle - 1H - 3H
Rue de Vevey 219
1630 Bulle
École Universelle (ecoleuniverselle.ch)
Ab Schuljahresbeginn 2024/25
La ferme-école - 1H-2H
Ferme de la Faye
Chemin de la Chapelle 1
1763 Granges-Paccot
La ferme-école (ferme-ecole.ch)
Freiburger Montessori Schule - 1H-2H
Chantemerle 58
1763 Granges-Paccot
Freiburger Montessori Schule (montessori-fribourgeoise.ch)
Aufsicht der BKAD
Die Privatschulen, die Unterricht für Schülerinnen und Schüler im schulpflichtigen Alter anbieten, stehen unter der Aufsicht der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten BKAD. Sie erteilt die für die Eröffnung nötigen Bewilligungen und stellt sicher, dass die im Gesetz festgelegten Auflagen sowohl bei der Eröffnung der Privatschule wie auch beim späteren Betrieb erfüllt sind. Die BKAD beaufsichtigt die im Kanton Freiburg ansässigen Privatschulen der obligatorischen Schulzeit, ist jedoch nicht Garantin für die Qualität weder des dort tatsächlich erteilten Unterrichts noch der administrativen Verwaltung der Schulen.
Abgesehen von der durch das Schulgesetz vorgeschriebenen Aufsichtsfunktion ist die BKAD nicht befugt, Streitigkeiten zwischen den Eltern des/der Schüler/in und der Privatschule, welche das Kind besucht, beizulegen. Da ein Vertrag zwischen Eltern und Privatschule dem Privatrecht zuzuordnen ist, wäre gegebenenfalls das Zivilgericht zuständig.