Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihre Kinder im schulpflichtigen Alter (vollendetes 4. Altersjahr am 31. Juli) unterrichten zu lassen. Der Unterricht, egal in welcher Form er erteilt wird, muss es den Kindern ermöglichen, nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit die Ziele der für die öffentliche Schule geltenden Lehrpläne zu erreichen. Beim Unterricht zu Hause unterrichten die Eltern oder eine Hauslehrerin/ein Hauslehrer das Kind und allenfalls die Geschwister. Der Unterricht zu Hause bedarf der Bewilligung der Erziehungsdirektion und steht unter deren Aufsicht.
Voraussetzungen
Erforderliches Diplom
Alle Personen, die ein Kind zu Hause unterrichten, müssen über eine von der Erziehungsdirektion und/oder der EDK anerkannte pädagogische Ausbildung verfügen. Ein gutes Bildungsniveau allein reicht nicht aus, um eine Bewilligung zu erhalten.
Unterrichtsprogramm
Wird ein Gesuch für den Unterricht zu Hause eingereicht, so muss die für den Unterricht zuständige Person ein Unterrichtsprogramm vorlegen. Darin wird erläutert, wie die Ziele der im Kanton geltenden Lehrpläne erreicht werden. Das Unterrichtsprogramm muss folgende Angaben beinhalten:
- einen Wochenplan mit der Aufteilung der wöchentlichen Unterrichtslektionen und den unterrichteten Fächern;
- ein Verzeichnis der verwendeten Lehrmittel.
Wichtig ist, dass Fernunterrichtsangebote, wie das Französische Zentrum für Fernunterricht CNED, nicht als Unterrichtsprogramm akzeptiert werden.
Sozialisierung
Damit gewährleistet ist, dass das Kind die geforderte Sozialkompetenz entsprechend der Lehrpläne erwirbt, muss es an ausserschulischen Aktivitäten teilnehmen.
Geschwister
Der Unterricht zu Hause bleibt Geschwistern vorbehalten. Ein gemeinsamer Unterricht für Kinder mehrerer Familien ist nicht möglich.
Erreichen der Lernziele
Die Direktion überprüft mindestens einmal im Jahr, ob mit der erteilten Ausbildung die in den Lehrplänen der öffentlichen Schule festgelegten Ziele erreicht werden. Erscheint die Ausbildung als ungenügend, kann die Direktion verlangen, dass die Schülerinnen und Schüler unter ihrer Aufsicht organisierte Prüfungen ablegen. Ist die Ausbildung nachweislich ungenügend, fordert die Direktion die Eltern auf, die Mängel innert einer bestimmten Frist zu beheben. Bleiben die Mängel bestehen, kann sie die Einweisung der Schülerinnen und Schüler in die öffentliche Schule anordnen.
Verfahren
Eltern, die diese Unterrichtsform nutzen möchten, müssen die Erziehungsdirektion um eine Genehmigung ersuchen. Dem Gesuch für den Unterricht zu Hause sind folgenden Unterlagen beizulegen:
- Angaben zu Name und Geburtsdatum des betreffenden Kindes oder der betreffenden Kinder;
- Name der Person oder Namen der Personen, die den Unterricht erteilen, jeweils mit einem Lebenslauf;
- das Unterrichtsprogramm (Lehrplan), der Wochenplan der Unterrichtslektionen (Stundenplan) und die Unterrichtssprache;
- die Massnahmen, die zur Sozialisierung des Kindes getroffen werden.
- Genehmigt die Erziehungsdirektion den Unterricht zu Hause, so teilen die Eltern dies unverzüglich der Gemeinde mit.
Das Schulinspektorat übernimmt die Aufgabe, den Unterricht zu Hause zu beaufsichtigen. Jede Änderung (Änderung des Unterrichtsprogramms, Wechsel der Person, die den Unterricht erteilt usw.) muss der Direktion mitgeteilt werden. Das Bewilligungsgesuch sowie das pädagogische Projekt müssen jedes Jahr für alle Kinder erneuert werden.
Auskunft: Schulinspektorat
Kosten
Die Kosten für den Unterricht zu Hause übernehmen die Eltern; der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Unterrichts gilt nur für die öffentliche Schule.
Wechsel in die öffentliche Schule
Im 1. und im 2. Zyklus
Die Eltern benachrichtigen ihre Wohnortsgemeinde, wenn sie ihr Kind in die öffentliche Schule einschulen möchten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter weist das Kind der Klasse zu, die seinem Alter und Bildungsstand entspricht.
Im 3. Zyklus
Die Eltern benachrichtigen ihre Wohnortsgemeinde, wenn sie ihr Kind in die öffentliche Schule einschulen möchten. Die betreffenden Schülerinnen und Schüler legen eine Prüfung ab (Evaluation), um zu bestimmen, welcher Klassentypus ihrem Alter und Bildungsstand entspricht. Die Zuweisung erfolgt durch die zuständige Schuldirektorin oder den zuständigen Schuldirektor.