In einer ersten Phase sind die von den Behörden angeordneten Massnahmen vom Standortinhaber bzw. - in offensichtlichen Fällen - vom Betreiber durchzuführen.
Die Realleistungspflichtigen müssen jedoch nicht zwangsläufig auch die Kosten tragen. Denn das Umweltschutzgesetz bestimmt, dass der Verursacher der Belastung die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung zu tragen hat (Verursacherprinzip). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Verursacheranteilen. Dabei wird in erster Linie der Verhaltensstörer herangezogen, also derjenige, der die Belastung des Standorts bewirkt hat. Wer lediglich als Inhaber der Deponie oder des Standorts beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
Ergeben die Untersuchungen, dass der Standort nicht belastet ist, werden die Kosten vom Staat getragen. Dasselbe gilt, wenn der Inhaber oder Verursacher nicht zur Kostentragung herangezogen werden kann (unbekannt oder insolvent). Ferner muss der Staat die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von den Standorten tragen, bei denen er als Betreiber Verhaltensstörer oder als Besitzer der betroffenen Parzelle Zustandsstörer ist. Um Umweltschäden abzuwenden, kann der Staat ausserdem eine Ersatzvornahme durchführen.
Im Einklang mit den Vorschriften des Gesetzes über belastete Standorte (AltlastG) das vom Grossen Rat am 7 September 2011 angenommen worden ist, wird ein kantonaler Fonds für die entstandenen Kosten der Untersuchung, der Überwachung und der Sanierung kreiert, um namentlich die Kosten zu decken, die der Staat übernehmen muss, weil die Verursacher der Verschmutzung oder Eigentümer des Standorts nicht mehr ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind, weil sich der Standort nach der Untersuchung als nicht belastet erweist oder weil eine Ersatzvornahme nötig ist. Ausserdem sieht er Kantonsbeiträge für Massnahmen im Zusammenhang mit ehemaligen Gemeindedeponien und Schiessanlagen vor. Der Fonds wird hauptsächlich mit den Abgaben finanziert, die auf den in einer Deponie des Kantons abgelagerten Abfällen erhoben werden. Der Entwurf sieht ausserdem vor, dass der Fonds bei Bedarf über das ordentliche Staatsbudget gespeist wird
Der Bund hat auf der Grundlage der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) einen Fonds errichtet, der mit den Abgaben für abgelagerte Abfälle gespiesen wird und mit dem in bestimmten Fällen Untersuchung, Überwachung und Sanierung mitfinanziert werden. Dies ist der Fall für:
- Deponien, auf denen zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert wurden und auf die seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind;
- Schiessanlagen (Erstreckung der gesetzlichen Frist: 31 Dezember 2012 für Analgen die sich in Grundwasserschutzzonen befinden, 31 Dezember 2020 für die restlichen Anlagen).