Die Standorte werden in zwei Kategorien eingeteilt:
- Standorte, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind;
- Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind.
Der Kataster wird fortlaufend nachgeführt. Die Einträge stützen sich hauptsächlich auf Informationen der betroffenen Unternehmen, Unterlagen im Besitz der Behörden und Angaben von Zeitzeugen.
Bei seiner Veröffentlichung am 15. Oktober 2008 waren im Kataster 1'118 belastete Standorte verzeichnet. Bei 315 dieser Standorte muss untersucht werden, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind.
Bemerkung: Standorte, bei denen ein Verfahren im Gang ist (Neubeurteilung infolge der Stellungnahme oder des Begehrens um Beurteilung der Inhaberschaft, noch nicht abgelaufene Frist für deren Stellungnahme usw.) werden im Geoportal des Kantons Freiburg gesondert behandelt. Die Daten zu diesen Standorten sind über das Geoportal nicht einsehbar. Die entsprechenden Informationen können aber vom Inhaber oder von einem Bevollmächtigten beim AfU angefordert werden.
Der Eintrag in den Kataster hat je nach Klassierung des Standorts unterschiedliche Folgen für die Inhaberin bzw. den Inhaber:
- Standorte, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind: Solange an der betroffenen Parzelle keine Änderungen durch Bauarbeiten irgendwelcher Art (darunter fallen auch Wiederaufbau- und Umbauarbeiten, Vergrösserungen oder Nutzungsänderungen) vorgenommen werden und solange keine neuen Erkenntnisse vorliegen, sind aus Sicht der AltlV keine besonderen Vorkehrungen zu treffen. Die bestehenden Aktivitäten und Nutzungen können ohne Weiteres fortgeführt werden.
Sind Bauarbeiten vorgesehen, sind vor der öffentlichen Auflage des Baubewilligungsgesuchs die mit der Belastung verbundenen technischen Einschränkungen abzuklären und anschliessend zusammen mit den erforderlichen Massnahmen in das Projekt zu integrieren. Insbesondere anlässlich von Terassierungsarbeiten sind die gesetzlich vorgeschriebenen Entsorgungswege der anfallenden Abfälle gemäss den Vorgaben der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) einzuhalten. Die hauptsächlichen finanziellen Auswirkungen betreffen somit allfällige Mehrkosten anlässlich der Aushubarbeiten. Oder anders gesagt: Diese Zusatzkosten sind keine direkten Auswirkungen der Registrierung im Kataster, sondern vielmehr auf die eigentlichen Bauarbeiten auf einem belasteten Standort zurückzuführen.
In einigen Fällen kann ein Standort schon nach einer einfachen, wenig kostenintensiven historischen Untersuchung klassiert werden. Eine solche Voruntersuchung kann unter Umständen auch zu einer Bewertung als unbelasteter Standort führen. In einem solchen Fall kann der Standort aus dem Kataster gestrichen werden.
- Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind: Der Standortinhaber oder Betreiber hat eine Zusatzuntersuchung aufgrund einer durch den Staat erstellten Prioritätenliste durchzuführen. Dabei werden das Schadenspotenzial und die Bedeutung der betroffenen Schutzgüter berücksichtigt. Das AfU gibt der Inhaberschaft die Durchführungsmodalitäten bekannt. Die Zusatzuntersuchung ist aber in jedem Fall vor einer Umnutzung oder Änderung des Standorts durchzuführen.
Die verschiedenen Etappen der Behandlung eines belasteten Standorts sind im nachstehenden Schema des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) dargestellt.