Melde- und Bewilligungspflicht | Selbstkontrolle | Rücknahme und Rückruf | Massnahmen | Analysen
Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen hat den Auftrag, die Anwendung dieser Gesetzgebung in den betroffenen Betrieben zu überwachen. Es gewährleistet insbesondere:
- die Erteilung von Bewilligungen für Schlachthöfe, Zerlege- und Verarbeitungsräume (mit Ausnahme der Verkaufsfront) sowie für die Hof- und Weidetötung zur Fleischgewinnung Aktivitäten;
- die Kontrolle der Fleischhygiene in den Schlachtbetrieben und die Überwachung der durch die Betriebe durchgeführten Selbstkontrolle;
- die Überprüfung der Hof- und Weidetötung zur Fleischgewinnung;
- Teilnahme an nationalen und kantonalen Monitoringprogrammen mit dem Ziel, den Schutz der Gesundheit der Konsumenten und der Tiere zu verbessern;
- die Suche nach Hemmstoffen, im Rahmen der Monitoringprogramme.
Die Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft definiert eine Liste mit den für die Lebensmittelherstellung zulässigen Tierarten.
Die Tiere müssen zum Zeitpunkt der Schlachtung gesund und sauber sein. Bezüglich des Schlachtens von krankem und/oder verunfalltem Vieh definiert das Gesetz sehr spezifische Anforderungen um den Schutz der Konsumenten und der Tiere zu gewährleisten (Art. 10 bis 12, Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle).
Eidgenössische Gesetzesgrundlagen
- Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH)
- Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)
Hof- und Weidetötung zur Fleischgewinnung
Seit dem 1. Juli 2020 ist es möglich, Fleischrinder auf dem Bauernhof zu töten. Das Töten (Erschießen) von Tiere der Rindergattung ab vier Monate auf der Weide ist ebenfalls erlaubt.
Nur das Betäuben und Entbluten ist auf dem Bauernhof erlaubt, andere Schlachtungen müssen in einem zugelassenen Schlachthof durchgeführt werden.
Diese neue Praxis unterliegt einer Genehmigung mit einer Reihe von Bedingungen. Das Bewilligungsgesuchformular für die Hoftötung, sowie für die Weidetötung können Sie unten herunterladen.
Wenn Sie ein Bewilligungsgesuch an das LSVW senden möchten, verwenden Sie bitte das entsprechende Formular. Betreffend die Dokumente, die für ein Bewilligungsgesuch notwendig sind, beziehen Sie sich auf Punkt 10 des Bewilligungsgesuchformulars sowie den Informationsbrief vom LSVW vom 1. Juli 2020.
Das Merkblatt über die Fachkundigkeit für die Hof- und Weidetötung zur Fleischgewinnung, sowie die Checkliste für die Überwachung der Hof- und Weidetötung finden Sie auf dem Website des BLV unten „VSKT-Unterlagen für Hof- und Weidetötung“.
Dokumentation bezüglich der Hof- und Weidetötung zur Fleischgewinnung
Schlachtung vom krankem oder verunfalltem Schlachtvieh
Wenn ein Tier leidet, sei es aufgrund einer Krankheit oder einer Verletzung, müssen so schnell wie möglich Massnahmen ergriffen werden, um das Leiden des Tieres zu verkürzen. Unter bestimmten Bedingungen und wenn der Gesundheitszustand des Tieres es zulässt, hat der Besitzer des Tieres die Möglichkeit, es in einem bewilligten Schlachthof im Kanton schlachten zu lassen. Die Transportfähigkeit des Tieres muss in diesem Fall gewissenhaft beurteilt werden, idealerweise von einem Tierarzt.
Das LSVW stellt Tierärzten eine Vorlage für eine Gesundheitsbescheinigung zur Verfügung, die Sie über untenstehenden Link herunterladen können. Dieses Dokument ist zu verwenden, wenn ein krankes oder verunfalltes Tier zu einem bewilligten Schlachthof transportiert wird oder wenn ein Tier ausnahmsweise, wenn sein Zustand dies erfordert, direkt im Betrieb betäubt und entblutet werden muss, bevor es zu einem bewilligten Schlachthof transportiert wird.
Die Gesundheitsmeldung muss vom Tierarzt ausgefüllt und unterschrieben werden. Diese Meldung, sowie das vom Tierbesitzer ordnungsgemäss ausgefüllte Begleitdokument, müssen dem amtlichen Tierarzt des Schlachthofs übergeben werden.
Dokumente
- Leitfaden : Beurteilung der Transportfähigkeit von kranken und verletzten Schlachttieren
- Merkblatt: Abstufung Lahmheitsgrade beim Rind und deren Einfluss auf die Transportfähigkeit betroffener Schlachttiere
- Tierärztliches Zeugnis für Schlachtvieh (Beurteilung von Gesundheit, Transportfähigkeit und Aussicht auf Genusstauglichkeit)
- Erläuterungen zum Zeugnis zuhanden Tierhalter/-in und Tierarzt/-ärztin