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Neue Spitalfinanzierung: Ab dem 1. Januar 2012 profitieren alle Patientinnen und Patienten in der ganzen Schweiz von der «freien Spitalwahl». Diese «freie Wahl» ist jedoch mit Einschränkungen verbunden. Damit keine unvorhergesehenen Zusatzkosten entstehen, muss bei der «freien Spitalwahl» mit Bedacht vorgegangen werden.
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Ja, aber je nach dem kann Ihnen ein mehr oder weniger grosser Teil der Kosten in Rechnung gestellt werden (s. auch Frage 3). Wir raten Ihnen dringend, sich im Vorfeld zu erkundigen, bevor Sie sich für einen Spitalaufenthalt ausserhalb des Kantons Freiburg entschliessen.
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Es gibt verschiedene Möglichkeiten:
a. Das gewünschte Spital befindet sich für die betreffende Leistung auf der Spitalliste des Kantons Freiburg. Für Sie entstehen (abgesehen von der Kostenbeteiligung nach KVG und den Franchisen) keinerlei Kosten. Beispiel: Spitalaufenthalt im Inselspital Bern für einen Eingriff der pädiatrischen Neurochirurgie.
b. Das gewünschte Spital befindet sich für die betreffende Leistung nicht auf der Spitalliste des Kantons Freiburg, aber auf derjenigen des Kantons, in dem es sich befindet. Z. B. eine Berner Klinik, die auf der Spitalliste des Kantons Bern aufgeführt ist. Der behandelnde Arzt oder die Spitalärztin muss als zunächst beim Kantonsarztamt eine Kostengutsprache einholen:
- Wird diese gewährt, so müssen Sie sich – abgesehen von der Kostenbeteiligung nach KVG und den Franchisen – nicht an den Kosten beteiligen.
- Wird die Kostengutsprache jedoch abgelehnt, so kommen Sie ggf. für den Kostenunterschied auf. Es handelt sich hierbei um die Differenz zwischen dem Preis, der für die betreffende Leistung von den Spitälern der Freiburger Spitalliste angewandt wird, und demjenigen, der im gewählten ausserkantonalen Spital angewandt wird.
Haben Sie eine Zusatzversicherung abgeschlossen, so sollten Sie sich im Vorfeld unbedingt bei Ihrer Versicherung über die Einzelheiten einer Übernahme des Kostenunterschieds informieren, bevor Sie den Spitalaufenthalt antreten.
c. Das gewünschte Spital ist weder auf der Spitalliste des Kantons Freiburg noch auf der Spitalliste des Kantons, in dem es sich befindet, aufgeführt. Der behandelnde Arzt oder die Spitalärztin muss beim Kantonsarztamt eine Kostengutsprache einholen:
- Sie wird nur im Falle eines anerkannten Notfalls gewährt und sofern es lebensnotwendig war, das nächstgelegene Spital aufzusuchen. Für die Patientin oder den Patienten fallen in dieser Situation – abgesehen von der Kostenbeteiligung nach KVG und den Franchisen – keine Kosten an.
- Wird die Kostengutsprache jedoch abgelehnt, so kommen Sie für die Gesamtheit der Kosten des Spitalaufenthalts auf. Haben Sie eine Zusatzversicherung abgeschlossen, so sollten Sie sich im Vorfeld unbedingt bei Ihrer Versicherung über die Einzelheiten einer Übernahme der Kosten informieren, bevor Sie den Spitalaufenthalt antreten.
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Ja, aber je nach dem kann Ihnen ein mehr oder weniger grosser Teil der Kosten in Rechnung gestellt werden (s. auch Frage 3, Bst. b). Bitte besprechen Sie den Fall erst mit Ihrem behandelnden Arzt oder mit der Spitalärztin, bevor Sie den Spitalaufenthalt antreten, damit er oder sie ein Kostengutsprachegesuch beim Kantonsarztamt einreichen kann.
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Bitte besprechen Sie den Fall erst mit Ihrem behandelnden Arzt oder mit der Spitalärztin, bevor Sie sich dazu entschliessen, sich im gewünschten Spital behandeln zu lassen. Er oder sie kann dann prüfen, wie die Chancen für eine Kostenübernahme stehen und, wenn nötig, beim Kantonsarztamt das entsprechende Kostengutsprachegesuch einreichen.
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Die Kostengutsprache wird vom Kantonsarztamt im Falle einer medizinischen Notwendigkeit auf Verlangen des behandelnden Arztes oder der Spitalärztin ausgestellt. Eine medizinische Notwendigkeit besteht dann, wenn die Leistung nicht in einem Spital der Spitalliste des Kantons Freiburg erbracht werden kann oder wenn ein Notfall vorliegt, der eine Verlegung in ein Spital der Spitalliste des Kantons Freiburg verunmöglicht. Im Falle einer geplanten Operation wird wärmstens empfohlen, erst den Entscheid des Kantonsarztamtes abzuwarten; so können unliebsame Überraschungen nach dem Spitalaufenthalt vermieden werden. In Notfällen muss die Kostengutsprache so rasch wie möglich beantragt werden.
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Die/der überweisende Ärztin/Arzt (Hausarzt oder Facharzt) unternimmt die nötigen Schritte für die Kostengutsprache Bei einer Verlegung von einem Spital in ein anderes ist die Spitalärztin/der Spitalarzt zuständig. Die entsprechenden Formulare und Informationen finden Sie auf der Website des Kantonsarztamtes. Die Ärztin/der Arzt (Haus- oder Spitalarzt) informiert die Patientin oder den Patienten über die Ablehnung, Einschränkung oder Gewährung der Kostengutsprache. Wenn das Kostengutsprachegesuch während oder nach dem Spitalaufenthalt gestellt wird, kann es je nach Entscheidung sein, dass die Patientin oder der Patient einen Teil oder sogar die gesamten Kosten selbst tragen muss, ohne vorher darüber informiert worden zu sein.
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Die Ärztin/der Arzt, die/der eine Hospitalisierung in einem anderen Kanton vorschlägt, kann gegebenenfalls Informationen über die Gewährung der Kostengutsprache einholen. Wird die Kostengutsprache beschränkt oder abgelehnt, sollten Sie Ihre Zusatzversicherung kontaktieren. Wenden Sie sich, wenn nötig per E-Mail an Hospex.smc@secu.fr.ch oder an den telefonischen Bereitschaftsdienst des KAA: 026 305 79 97 von Mo. bis Fr. von 8.00 bis 11.30 Uhr.
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Eine medizinische Notwendigkeit besteht dann, wenn die Leistung nicht in einem Spital der Spitalliste des Kantons Freiburg erbracht werden kann oder wenn ein Notfall vorliegt, der eine Verlegung in ein Spital der Spitalliste des Kantons Freiburg verunmöglicht.
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Ein Notfall liegt dann vor, wenn das gesundheitliche Problem (Beginn der Symptome), das eine notfallmässige Versorgung erfordert, ausserhalb des Kantons Freiburg aufgetreten ist und wenn der Zustand der Person ihre Verlegung in ein Spital der Spitalliste des Kantons Freiburg nicht zulässt. In diesem Fall muss der Spitalarzt das Gesuch um Kostengutsprache möglichst rasch einreichen.
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Erkennt das Kantonsarztamt den Notfall nicht als solchen an, wird die Kostengutsprache beschränkt oder sogar abgelehnt, wenn das Spital nicht auf der Liste des Kantons steht. Je nach dem kommen Sie für einen Teil oder gar für die Gesamtheit der Kosten auf (s. auch Frage 3 Bst. b und c).
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Der behandelnde Arzt oder die Spitalärztin füllt das Gesuch um Kostengutsprache aus und schickt dieses dem Kantonsarztamt (s. Frage 7).
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Je nach dem kann eine Zusatzversicherung durchaus sinnvoll sein, wenn Sie sich in einem Spital behandeln lassen wollen, das nicht auf der Spitalliste des Kantons Freiburg aufgeführt ist (s. auch Frage 3). Wird die Kostengutsprache vom Kantonsarztamt beschränkt oder abgelehnt, sollten Sie sich vor dem Spitalaufenthalt dringend über die Einzelheiten der «freien Spitalwahl» Ihrer Zusatzversicherung informieren (umfassende oder beschränkte freie Spitalwahl).
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Nein. Es kommt immer auf die Versicherungsbedingungen an. Diese können je nach Versicherungsvertrag sehr stark variieren. Am besten erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung.
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Auf www.hplusqualite.ch finden Sie einen Bericht über die Qualität von Spitälern, Kliniken und Pflegeinstitutionen aller Regionen der Schweiz.
Ausserkantonaler Spitalaufenthalt: FAQ
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Antworten auf Fragen zum Krankenhausaufenthalt ausserhalb des Kantons
Herausgegeben von Kantonsarztamt
Letzte Änderung: 15.04.2024