Aufnahme einer Person vor dem AHV-Alter in ein Pflegeheim
Dies führte u. a. zu einer Änderung des Verfahrens für Pflegeheim-Unterbringungen vor dem AHV-Alter: Fortan ist keine Ausnahmebewilligung des Kantonsarzts mehr nötig.
Hier ein Auszug aus dem entsprechenden Informationsschreiben des Sozialvorsorgeamts:
«Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung durch das Kantonsarztamt für einen Pflegeheimeintritt vor dem AHV-Alter kommt im neuen Gesetz nicht mehr vor. Gemäss Artikel 42 SmLR und bis zur Einführung des neuen Instruments zur individuellen Bedarfsermittlung erfolgt die Verweisung der Personen anhand von Indikatoren und Verfahren, die den Leistungserbringenden zur Verfügung stehen. Achtung: Es gibt bereits ein Verfahren zur Bedarfsabklärung und Indikation für Personen mit Behinderungen; dieses betrifft grundsätzlich Personen, die noch nicht im AHV-Alter sind und kann in manchen Fällen mit der Zuteilung einer Pflegeheimleistung enden.»