Finanzielle Unterstützung für Langzeitaufenthalte
Die Pflegeheim-Rechnung fällt sehr hoch aus; nur wenige können sie mit ihren eigenen Mitteln begleichen. Die öffentliche Hand hat folgende Finanzhilfen vorgesehen:
- Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV;
- Hilflosenentschädigung (HE) und
- Beiträge an die Betreuungskosten (nur für anerkannte Pflegeheime).
Vorgehen im Hinblick auf den Erhalt eines Beitrags an die Betreuungskosten
Die Person muss bei der kantonalen IV-Stelle einen Antrag auf Hilflosenentschädigung und bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg einen Antrag um Ergänzungsleistungen zur AHV einreichen. Letztere berechnet den Anspruch auf Ergänzungsleistungen sowie den Beitrag an die Betreuungskosten. Die Ergänzungsleistungen zur AHV werden der leistungsempfangenden Person direkt entrichtet. Der Beitrag an die Betreuungskosten geht an das Pflegeheim, welches diesen von der monatlichen Rechnung an die leistungsempfangende Person abzieht.
Voraussetzungen für den Erhalt eines Beitrags an die Betreuungskosten
- Einkommenslücke, die nicht mit den Ergänzungsleistungen gedeckt werden kann;
- Wohnsitz im Kanton Freiburg seit mindestens zwei Jahren vor Einreichung des Beitragsgesuchs oder Steuerzahler/in im Kanton Freiburg während mehr als 20 Jahren;
- Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim.
Finanzielle Unterstützung für eine Kurzzeitaufenthalt, die Aufnahme in einer Tagesstätte oder die Aufnahme nachtsüber
Wer den in Rechnung gestellten Leistungspreis nicht bezahlen kann, wird gebeten, bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg die Rückerstattung der Rechnung als Krankheits- und Behinderungskosten zu beantragen.
Kontakt
Sozialvorsorgeamt
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