Im Kanton Freiburg gelegene öffentliche Spitäler und Privatkliniken
Öffentliche Spitäler
- Freiburger spital (HFR)
- Standorte Freiburg, Riaz, Tafers, Meyriez-Murten und Billens
- Gesetz über das freiburger spital (HFRG)
- Interkantonales Spital der Broye (HIB)
- Standorte Payerne und Estavayer-le-Lac
- Interkantonale Vereinbarung über das Interkantonale Spital der Broye (HIB) Waadt-Freiburg
- Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit (FNPG)
- Stationäres Behandlungszentrum Marsens
- Gesetz über die Organisation der Pflege im Bereich psychische Gesundheit (PGG)
Privatkliniken
- Clinique Générale in Freiburg
- Dalerspital in Freiburg
- Geburtshaus Le Petit Prince in Villars-sur-Glâne
Neue Spitalplanung des Kantons Freiburg
Bewerbungsverfahren Spitallisten Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie
Eröffnung des Bewerbungsverfahrens für die neuen Spitallisten des Kantons Freiburg in den Bereichen Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 und die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 sehen vor, dass die Spitalplanungen und die Spitallisten der Kantone periodisch überprüft und erneuert werden müssen, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit stationärer medizinischer Versorgung sicherstellen zu können.
Der Kanton Freiburg kommt dieser Verpflichtung nach und eröffnet ab dem 31. Juli 2023 das Bewerbungsverfahren um Aufnahme in die neuen Spitallisten Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie. Wir laden deshalb alle interessierten Leistungserbringer ein, sich für Leistungsaufträge für stationäre Leistungen in diesen Bereichen zu bewerben.
Die Bewerbungsfrist läuft vom 31. Juli 2023 bis zum 31. Oktober 2023.
Sämtliche relevanten Unterlagen für das Bewerbungsverfahren finden Sie untenstehend auf dieser Webseite.
Bitte beachten Sie bezüglich des Bewerbungsverfahrens folgende Informationen und Instruktionen:
- Das Bewerbungsverfahren steht allen inner- und ausserkantonalen Spitälern und Kliniken offen, welche für den Kanton Freiburg in den Bereichen Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie stationäre Leistungen erbringen möchten.
- Für die Bewerbung um Aufnahme in die neuen Spitallisten Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie des Kantons Freiburg sind die unten auf der Webseite aufgeführten Dokumente massgebend. Die interessierten Leistungserbringer finden in diesen Dokumenten alle relevanten Informationen, Erläuterungen und Instruktionen, die sie benötigen, um am Ende ein vollständiges Bewerbungsdossier einreichen zu können.
- Namentlich müssen die interessierten Leistungserbringer pro Standort sowohl die für die jeweiligen drei Bereiche geltenden generellen Anforderungen als auch die leistungsspezifischen Anforderungen für die Leistungsgruppen, für die sie sich bewerben, erfüllen und dies durch Unterzeichnung in der Bewerbungsdatei bestätigen.
- Bitte beachten Sie, dass diese Dokumente für das Bewerbungsverfahren verbindlich sind. Sie sind die Grundlage für das Auswahlverfahren zur Vergabe der neuen Leistungsaufträge für die neuen Spitallisten Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie des Kantons Freiburg.
- Wir bitten Sie, Ihre Bewerbung fristgerecht bis zum 31. Oktober 2023 einzureichen. Diese Frist ist nur in begründeten Fällen erstreckbar. Bitte beachten Sie ebenfalls, dass das Bewerbungsverfahren im Wesentlichen elektronisch erfolgt.
- Die elektronische Einreichung der Bewerbungsunterlagen der interessierten Leistungserbringer erfolgt an die E-Mail-Adresse des Gesundheitsamtes: ssp@fr.ch. Über das Bewerbungsverfahren wird grundsätzlich keine persönliche Korrespondenz geführt. Für allfällige Fragen bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte per E-Mail an Herrn Cyrill Berger (cyrill.berger@fr.ch).
- Zusätzlich ist die von den berechtigten Personen zu unterzeichnende Bestätigung, Blatt 5 der Bewerbungsunterlagen (nur das Blatt 5) bis am 31. Oktober 2023 per Post zu retournieren (Datum des Poststempels).
Wir danken Ihnen für Ihr Interesse an der neuen Spitalplanung des Kantons Freiburg und freuen uns auf Ihr Bewerbungsdossier.
Hinweis: Das Bewerbungsverfahren um Aufnahme in die neuen Spitallisten Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie des Kantons Freiburg unterliegt nicht den gesetzlichen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen.
- Bericht zur Bedarfsanalyse für die Spitalplanung 2024 (PDF, 2.11MB)
- Bewerbungsdatei Akutsomatik (XLSX, 555k)
- Bewerbungsdatei Rehabilitation (XLSX, 339.1k)
- Bewerbungsdatei Psychiatrie (XLSX, 843.03k)
- Dokument «Anforderungen an Neubewerber ohne bisherige stationäre Fälle» (PDF, 429.43k)
- Dokument «Generelle Anforderungen Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie» (PDF, 134.05k)
Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) obliegt es den Kantonen für ihre Bevölkerung ein bedarfsgerechtes Angebot an stationären Spitalleistungen zu gewährleisten. Konkret müssen die Kantone basierend auf einer Bedarfsanalyse eine Spitalplanung erarbeiten und eine Liste jener Spitäler erlassen (Spitalliste), die Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OPK) erbringen dürfen. Die Planung erfolgt leistungsorientiert und unabhängig von den Kapazitäten der Einrichtungen.
Der Staatsrat hat den Planungsbericht und die Verordnung über die Liste der Spitäler und Geburtshäuser am 31. März 2015 genehmigt und diese per 1. April 2015 in Kraft gesetzt. Die aktuell gültige, teilrevidierte Spitalliste ist am 1. März 2023 in Kraft getreten.
Der Staatsrat gab im März 2023 grünes Licht: Der Bericht zur Bedarfsanalyse für die neue Freiburger Spitalplanung 2024 geht in die Vernehmlassung. Aus diesem Vorgehen entsteht im Laufe des Jahres 2024 die neue Spitalliste.
- Medienmitteilung vom 31.3.2023: Vernehmlassung zum Bericht zur Bedarfsanalyse für die neue Spitalplanung 2024 eröffnet
- Bericht zur Bedarfsanalyse für die Spitalplanung 2024
Freiburger Spitalliste
Spitaltarife
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) sieht vor, dass die Tarifverträge zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung bedürfen (Artikel 46, Absatz 4). Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung den Tarif fest (Artikel 47, Absatz 1). Kommt es zu einem Rekurs gegen den Entscheid der Kantonsregierung, setzt das Bundesverwaltungsgericht den Tarif fest. Allenfalls kann die Kantonsregierung für die Dauer des Genehmigungs- oder Festsetzungsverfahrens einen provisorischen Tarif festsetzen, damit die Leistungserbringer ihre Leistungen abrechnen können.
Tabelle Freiburger Spitaltarife 2024
Referenztarife für ausserkantonale Spitalaufenthalte
Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) beteiligt sich der Kanton Freiburg auch an den Kosten eines Spitalaufenthaltes seiner Einwohnerinnen und Einwohner, wenn dieser in einem ausserkantonalen Spital erfolgt, das nicht auf der Spitalliste des Kantons Freiburg aufgeführt ist. Liegen keine medizinischen Gründe für den ausserkantonalen Spitalaufenthalt vor, beschränkt sich die Kostenbeteiligung des Kantons auf den Referenztarif. (Medizinische Gründe liegen vor, wenn die Behandlung in keinem Spital der Spitalliste des Wohnkantons verfügbar ist oder bei einem Notfall.)
Mit einer Verordnung legt der Staatsrat die Referenztarife für stationäre Behandlungen, die aus persönlichen Gründen in einem ausserkantonalen Listenspital oder -geburtshaus erfolgen, fest.
Hinweis: Die Referenztarife werden auf den 1. Januar 2024 angepasst (siehe Link unten zur Verordnung über die Referenztarife der Spitäler und Geburtshäuser vom 14.11.2023).