In unserem Kanton sind von der Zulassungsbeschränkung nur Ärztinnen und Ärzte mit einem Weiterbildungstitel in Radiologie betroffen. Bis zum 30. Juni 2025 entspricht das, gemäss Art. 2 der Verordnung des Bundes über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich ermittelte Angebot an Ärztinnen und Ärzten, der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung im Sinne von Artikel 9 der genannten Verordnung.
Für weitere Informationen verweisen wir Sie auf die Webseite des BAG - KVG-Änderung: Zulassung von Leistungserbringern.