Zudem kann die Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) ausnahmsweise Personen oder Institutionen die Bewilligung erteilen, Arzneimittel für die Behandlung ihrer eigenen Patientinnen und Patienten abzugeben. Sie kann insbesondere:
- Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten die Bewilligung erteilen, in einer Ortschaft ohne ausreichenden Zugang zu einer öffentlichen Apotheke eine Privatapotheke zu führen;
- einer Institution des Gesundheitswesens oder einer anderen Einrichtung die Bewilligung erteilen, unter der Verantwortung einer Apothekerin oder eines Apothekers eine Privatapotheke zu führen;
- den Beraterinnen und Beratern des Dienstes für Familienplanung die Bewilligung erteilen, Arzneimittel im Rahmen der postkoitalen Verhütung («Pille danach») abzugeben;
Überdies kann die GSD weiteren entsprechend ausgebildeten Personen in den Grenzen des Bundesrechts die Bewilligung erteilen, bestimmte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel abzugeben. Aktuell hat die GSD von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, da die Versorgung mit Medikamenten durch Apotheken und Drogerien als genügend erachtet wird.
Die GSD ist auch zuständig für die Regelung der beruflichen Anwendung von Arzneimitteln durch Gesundheitsfachpersonen und weitere Personen. In diesem Rahmen hat sie die Kantonsapothekerin beauftragt, entsprechende Arzneimittellisten zu erstellen. In der Praxis werden diese Listen auf Initiative und in Zusammenarbeit mit den betroffenen Berufsorganisationen erarbeitet. Aktuell gibt es eine solche Liste lediglich für die von Hebammen angewandten Arzneimittel.