Die neuen Bestimmungen in dieser Verordnung sehen die Einrichtung eines Beobachtungsgebiets in der gesamten Schweiz vor. Dies bedeutet eine erhöhte Wachsamkeit und das Ergreifen von Massnahmen auf lokaler Ebene, wenn ein positiver Fall festgestellt wird. Nach einer Risikobewertung durch den Kantonstierarzt kann dieser dann entscheiden, ein Kontrollgebiet mit einem Radius von 1 km rund um infizierte oder verdächtige Brutgebiete einzurichten, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern und das Hausgeflügel zu schützen.
Derzeit sind in unserem Kanton die beiden Brutgebiete für Lachmöwen und Flussseeschwalben am Murtensee in der Nähe der Mündung des Broye-Kanals in Sugiez weder infiziert noch verdächtig.
Wachsamkeit und Meldepflicht von Tierhalterinnen und Tierärzten
Obwohl bis heute auf dem Kantonsgebiet kein neuer Fall von Vogelgrippe bei Wildvögeln oder Hausgeflügel festgestellt wurde, werden Tierhalterinnen und Tierhalter daran erinnert, dass sie jedes Symptom oder jeden Verdacht auf eine Tierseuche unverzüglich ihrer Tierärztin oder ihrem Tierarzt melden müssen (Art. 61 der Eidgenössischen Tierseuchenverordnung (TSV), SR 916.401).
Alle Freiburger Geflügelhalter haben einen Brief bzw. ein E-Mail erhalten, in dem sie daran erinnert wurden, welche der wichtigsten verdächtigen Symptome (Atemwegsprobleme, Rückgang der Legeleistung, verminderte Wasser- und Futteraufnahme sowie jede anormale Mortalität) sie ihrem Tierarzt melden müssen. Dieser muss dann nach einer Bewertung die Verdachtsfälle dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW) melden.
Hinweise für die Bevölkerung
Wir erinnern daran, dass jeder Fund von toten Laridae (Möwen und Seeschwalben) dem Wildhüter-Fischereiaufseher des Sektors gemeldet werden muss. Spaziergängern wird empfohlen, das Tier nicht zu berühren. Unter folgendem Link finden Sie die Kontakte der Wildhüter-Fischereiaufseher nach Sektoren: Wildhüter und Fischereiaufseher.
Wer Geflügel hält (auch als Hobby), muss sich unverzüglich in Grangeneuve, Sektion Landwirtschaft, melden (Registrierungspflicht).
Weitere Informationen stehen auf der Website des LSVW zur Verfügung: