Änderung der die Pflicht zur Erstellung eines GEAK
Wir weisen Sie darauf hin, dass das Energiereglement auf den 1. Januar 2015 geändert wurde. Eine Änderung betrifft die Pflicht zur Erstellung eines GEAK. Als Folge davon wurden auch die Bedingungen für die Gewährung des Bonus auf die Geschossflächenziffer nach Artikel 80 Abs. 6 RPBR geändert. Neu gilt folgendes:? Sanierte Gebäude: Bonus von 10% für Gebäude, die mindestens die Klasse B des GEAK erreichen
? Neubauten: Bonus von 10% für Gebäude, die mindestens die Klasse A des GEAK erreichen
Veröffentlicht am 01. Juni 2015 - 15h00
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Herausgegeben von Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt
Letzte Änderung: 01.06.2015 - 15h00