Die RIMU ist nach Prüfung des Berichts der Stadt Freiburg zu ihrer Sanierungsstudie vom 10. Februar 2022 und unter Würdigung der Stellungnahmen des Tiefbauamtes und der Fachstelle für Lärmfragen im Amt für Umwelt der Ansicht, dass die von der Stadt Freiburg vorgesehenen Massnahmen die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen erfüllen und für die Sanierung des Strassenlärms geeignet sind. Das Tiefbauamt seinerseits hält in seinem Entscheid fest, wie die Signalisation « Höchstgeschwindigkeit 30 km/h» und Tempo-30-Zonen auf den Strassen zu erfolgen hat.
Lärmarmer Belag und Tempobegrenzungen
Die Lärmsanierung der Strassen ist eine Herausforderung für Bund, Kantone und Gemeinden. Sie haben auf den Strassen in ihren Zuständigkeitsbereich die nötigen Massnahmen zu treffen. Gemäss kantonaler Lärmschutz- und Schallverordnung (LSSV) ist es die RIMU, die auf der Basis eines Dossiers der Gemeinden die notwendigen Massnahmen nach einer eingehenden Prüfung anordnet.
Gemäss Bundesrecht müssen Sanierungsmassnahmen vorrangig an der Quelle ansetzen. Eine mögliche Massnahme an der Quelle ist der Einbau eines lärmarmen Strassenbelags, der das Rollgeräusch des Fahrzeugs und in geringem Mass das Antriebsgeräusch reduziert. Oft ist es aber so, dass die Grenzwerte mit dem Einbau eines solchen Belags nicht für alle Anwohnerinnen und Anwohner eingehalten werden können. Aus diesem Grund und bevor bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg oder bei den Gebäuden in Frage kommen, müssen ergänzende Massnahmen an der Quelle in Betracht gezogen werden, wie insbesondere Geschwindigkeitsbegrenzungen.
Geschwindigkeitsbeschränkungen werden in der Rechtsprechung als eine wirksame und kostengünstige Massnahme für eine erheblichen Verminderung des Strassenverkehrslärms eingestuft. Die Lärmverminderung ist auf die Geschwindigkeitsreduktion selbst zurückzuführen, aber auch darauf, dass die Autofahrerinnen und -fahrer bei entsprechender Ausgestaltung der Strasse ruhiger fahren und weniger oft und lange bremsen bzw. beschleunigen, was wiederum zu einem besseren Verkehrsfluss und weniger Lärm führt. Die aktuellsten Urteile des Bundesgerichtes geben den Eignern von Strassen vor, auf allen betroffenen Strecken Geschwindigkeitsbeschränkungen auf ihr Lärmsenkungspotential zu prüfen und bei ausreichender Wirkung einzuführen, bevor den betroffenen AnwohnerInnen Bescheide zur Tolerierung von überhöhten Lärmwerten eröffnet werden dürfen.
Die Sanierungsstudie der Stadt Freiburg setzt auf eine Kombination dieser Massnahmen an der Quelle. Damit wird die Situation von über 3800 Menschen in 169 Gebäuden verbessert, weil sie nicht mehr einem Lärmpegel ausgesetzt sein werden, der über den Immissionsgrenzwerten liegt.
Beschwerdefrist läuft
Die Umsetzung der geplanten Massnahmen ist Sache der Stadt Freiburg. Der Zeitpunkt, zu dem sie umgesetzt werden können, hängt vom weiteren Verlauf des Verfahrens ab. Aktuell läuft eine Frist von 30 Tagen für eine mögliche Beschwerde beim Kantonsgericht. Interessierte können das komplette Dossier bei der RIMU und bei der Stadt Freiburg einsehen. Weitere Informationen sind auch in der Medienmitteilung der Stadt Freiburg zu finden.