Der Vorentwurf zur Änderung Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG) war vom 1. April bis zum 10. Juni 2021 in der Vernehmlassung. 25 Stellungnahmen gingen ein. Die Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sprachen sich für den Vorentwurf aus. Sie merkten an, dass dieser in der Tat dazu beitrage, die Rechtssicherheit zu stärken und die derzeitige Regelung flexibler zu gestalten, um spezifische Lösungen zu ermöglichen.
In einigen Punkten wurde der Vorentwurf angepasst, um den Rückmeldungen aus der Vernehmlassung Rechnung zu tragen. So wurde namentlich die Formulierung von Art. 113b RPBG angepasst. Dieser regelt, wie der Verkehrswert eines Grundstücks berechnet wird, wobei der Akzent auf die Berücksichtigung des Preises gelegt wird, der bei einer Handänderung des Grundstücks vereinbart wird. Zudem wird neu festgehalten, dass die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) auf Vorschlag der Kommission für Grundstückerwerb zur Berechnung des Mehrwerts eine externe Expertin oder einen externen Experten beiziehen kann. Mit der Vorlage soll zudem der Informationsfluss zwischen Verwaltungsbehörden, Gemeinden und Grundstücksbesitzern verstärkt werden, wofür ein elektronisches Kartenportal mit relevanten Informationen geschaffen werden soll.
Ein Instrument zum Ausgleich
Das revidierte Gesetz orientiert sich an einem Entscheid des Kantonsgerichts vom 17. November 2020, der das Thema zum ersten Mal behandelte. Das Instrument der Mehrwertabgabe war mit dem revidierten Bundesgesetz über Raumplanung eingeführt worden, das die Stimmbevölkerung im März 2013 mit 62,9 Prozent angenommen hatte. Die Mehrwertabgabe dient dazu, den erheblichen Vorteil auszugleichen, der durch eine Einzonung oder durch eine Nutzungsänderung entsteht. Die Abgabe beträgt 20 Prozent des Mehrwertes. Der Ertrag ist hauptsächlich für die Gemeinden bestimmt, die von materiellen Enteignungen betroffen sind. Zudem wird das Geld auch für Massnahmen zur Bodenverbesserung eingesetzt, für die Erarbeitung regionaler Richtpläne, Agglomerationsprojekte und Studien von Gemeinden im Bereich der Verdichtung.
Kanton Freiburg nicht alleine
Die nötige Änderung des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RPBG) zur Einführung einer Mehrwertabgabe trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Seither hat sich die Rechtsprechung zu diesem Thema entwickelt, und es gab eine Motion aus dem Grossen Rat (Gobet/Boschung vom 23. Juni 2020). Daraus ergab sich Revisionsbedarf in verschiedenen Punkten. Namentlich sollten die Bestimmungen zur Berechnung und zur Erhebung der Mehrwertabgabe so ausgestaltet werden, dass sie mehr Klarheit und mehr Rechtssicherheit bringen.
Mit seinen Arbeiten zur Anpassung der Rechtsgrundlagen über die Mehrwertabgabe steht Freiburg unter den Kantonen nicht alleine da. Viele von ihnen sind aktuell ebenfalls daran, ihre Praxis und ihre Rechtsgrundlagen für die Methode zur Berechnung der Mehrwertabgabe weiter zu entwickeln.