Diese Gesetzesänderung folgt der Motion 2022-GC-202, eingereicht von den Grossräten Jean-Daniel Chardonnens und François Genoud, die am 27. November 2023 vom Grossen Rat angenommen worden war. Die öffentliche Vernehmlassung dauert bis zum 26. Juni 2025.
Ziel der Revision ist es, den rechtlichen Rahmen zu präzisieren, ohne die Zuständigkeiten oder die Bundesgesetzgebung in Frage zu stellen. Im MobG soll deshalb festgehalten werden, dass auf Kantonsstrassen grundsätzlich eine Mindestgeschwindigkeit von 50 km/h gilt und Abweichungen nur in den von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Fällen möglich sind. Die Gesetzesänderung verursacht keine zusätzlichen Kosten. Sie hat auch keine Auswirkungen auf das Personal oder die Aufgabenverteilung zwischen Staat und Gemeinden.
In seinem erläuternden Bericht zeigt Staatsrat auf, dass der Kanton bereits eine verhältnismässige und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Politik verfolgt, indem er Tempo 30 auf gerechtfertigte und spezifische Situationen beschränkt. Konkret gilt Tempo 30 heute auf 0,2 Prozent des 623 Kilometer langen Kantonsstrassen-Netzes, auf 31 Prozent gilt Tempo 50 und auf 68,8 Prozent gilt eine Höchstgeschwindigkeit von über 50 km/h.