In den vergangenen fünfzehn Jahren nahm die Freiburger Bevölkerung in den Zentren stark zu, doch blieb sie im übrigen Kantonsgebiet stabil. Das Bevölkerungswachstum ist namentlich auf einen positiven Saldo der interkantonalen Wanderung zurückzuführen. Der Kanton Freiburg weist zudem eine konstant positive Beschäftigungsentwicklung auf, wobei die Zunahme in der Agglomerationen Freiburg und Bulle sowie entlang der Autobahnen besonders stark war. Weiter kann festgehalten werden, dass die Grösse der Haushalte und der Einfamilienhäuseranteil im Kanton Freiburg über dem Landesdurchschnitt liegen. Gestützt auf diesen Feststellungen wurden die Herausforderungen für die Raumplanung bestimmt, die mit dem neuen kantonalen Richtplan angegangen werden müssen.
Konkret definiert der Entwurf des kantonalen Planungsprogramms 5 allgemeine Grundsätze, die für die kommenden Jahre im Bereich der Raumplanung gelten sollen:
> den Zusammenhalt und eine nachhaltige Entwicklung für den gesamten Kanton sicherstellen;
> die Vernetzung der Zentren untereinander sowie die Vernetzung der Zentren mit dem übrigen Gebiet stärken;
> die bestehenden Infrastrukturen bestmöglich nutzen, bevor sie ergänzt oder angepasst werden;
> Überlegungen für eine grenzüberschreitende Raumplanung anstellen;
> die Präsenz des Kantons auf nationaler und internationaler Ebene stärken.
Zu diesen allgemeinen Grundsätzen kommen 20 spezifische Ziele, die insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung, die Siedlungsentwicklungsstrategie, den Ausbau der Infrastrukturen, den Tourismus, den Schutz der Umwelt und des Kulturerbes sowie die Beziehungen mit den Nachbarkantonen und den Platz des Kantons Freiburg innerhalb der Schweiz betreffen.
Das kantonale Raumplanungsprogramm wird nun dem Grossen Rat zur Annahme unterbreitet, der dieses Geschäft in der Session vom Februar 2016 behandeln wird. Darauf aufbauend wird der neue kantonale Richtplan ausgearbeitet werden, der im September 2018 der Legislative präsentiert, im Oktober 2018 vom Staatsrat angenommen und im Mai 2019 vom Bundesrat genehmigt werden soll. Die Totalrevision des kantonalen Richtplans wie auch die Einführung einer Mehrwertabgabe und die Definition von Instrumenten zur Verwaltung der Bauzonen sind eine Voraussetzung für die Aufhebung des Bauzonenmoratoriums, das seit der Teilrevision des RPG gilt.