Zu den Änderungen des Ausführungsreglements zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR) hatte der Staatsrat im Sommer eine Vernehmlassung durchgeführt. In seiner Sitzung vom 12. Dezember hat er nun das Ergebnis der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen und das angepasste Reglement auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt.
Das Instrument der Mehrwertabgabe war am 1. Januar 2018 eingeführt worden, im Rahmen der Umsetzung des revidierten Bundesgesetzes über Raumplanung, das die Stimmbevölkerung im März 2013 mit 62,9 Prozent angenommen hatte. Die Abgabe dient dazu, den erheblichen Vorteil auszugleichen, der durch eine Einzonung oder durch eine Nutzungsänderung entsteht. Die entsprechenden Bestimmungen wurden im Kanton Freiburg einer Revision unterzogen, die am 1. Oktober 2023 in Kraft trat. Das Reglement, deren Änderung der Staatsrat nun nach einer externen Vernehmlassung verabschiedet hat, regelt namentlich die Modalitäten der Verwaltung des kantonalen Mehrwertfonds und die möglichen Abzüge der tatsächlichen Kosten bei der Berechnung des Verkehrswerts von Grundstücken, die der Steuer unterliegen.
Teilweise Lockerung von Bewilligungspflicht und -verfahren
Weiter bringt das neue Reglement eine Lockerung der Bestimmungen über die Bewilligungspflicht und weiten die Befreiung bestimmter Objekte von geringfügiger Bedeutung von der Bewilligungspflicht aus, innerhalb des beschränkten Spielraums, den das Bundesgesetz über die Raumplanung gewährt. Die bedeutendsten Verfahrenserleichterungen, die durch die vorliegende Änderung des RPBR eingeführt werden, betreffen die folgenden Objekte:
> Umbauten im Innern, welche die Festigkeit der tragenden Struktur eines Gebäudes nicht beeinträchtigen können (neu: vereinfachtes Verfahren);
> Stütz- und Einfriedungsmauern (neu: vereinfachtes Verfahren);
> Gesamtheit der Arbeiten in Verbindung mit Lüftungs-, Klima- und Heizungsanlagen (neu: vereinfachtes Verfahren);
> unterirdische Leitungen, die dem Anschluss von Gebäuden an das Hauptverteilungsnetz dienen (neu: vereinfachtes Verfahren);
> Ladestationen für Elektrofahrzeuge (neu: vereinfachtes Verfahren oder bewilligungsfrei);
> Unterhalts- und Ausbesserungsarbeiten im Allgemeinen sowie Renovationsarbeiten an Dach und Fassade einschliesslich Isolationsarbeiten an Gebäuden, die das Aussehen des Bauwerkes nicht wesentlich verändern (neu: bewilligungsfrei);
> Schwimmbäder mit saisonalem Charakter, die bei Saisonende wieder abgebaut werden (neu: bewilligungsfrei);
> Bauwerke von geringfügiger Bedeutung in der Bauzone, beispielsweise Holzschuppen, Gartenhütten und kleine begrünte Pergolen (neu: bewilligungsfrei);
> Solaranlagen auf Dächern, die laut den im Bundesrecht festgelegten Kriterien nicht genügend angepasst sind, und Solaranlagen an Fassaden von Gebäuden in der Arbeitszone (neu: Meldeverfahren).
Schliesslich hat der Staatsrat auch zur Kenntnis genommen, dass die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) konkrete Massnahmen vorbereitet, um die administrativen Formalitäten des vereinfachten Verfahrens zu erleichtern, insbesondere auf der Ebene der Formulare und der Anhörung der Dienststellen.
Sowohl durch die Vereinfachung der Verfahren als solche als auch durch die dadurch frei werdende Zeit für die Bearbeitung anderer Geschäfte werden diese Massnahmen dazu beitragen, die Bearbeitungsdauer von Bewilligungen insgesamt zu verkürzen, wie es sich der Staatsrat in seinem Legislaturprogramm zum Ziel gesetzt hat.