Gemäss Bundesrecht sind gewisse Bauten in der Landwirtschaftszone, also ausserhalb der Bauzone, zonenkonform. Unter anderem auch Bauten für den Wohnbedarf, sofern das für den Betrieb des landwirtschaftlichen Unternehmens unentbehrlich ist. Ob dies der Fall ist, wird bei einem Gesuch für einen Neubau oder einen Ausbau geprüft.
Eine Weisung, die von der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) in Zusammenarbeit mit der Behörde für Grundstückverkehr (BGV) erarbeitet wurde, klärt nun im Detail, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Gesuch bewilligt werden kann. Sie listet zudem auf, welche Nebengebäude bewilligungsfähig sind.
Die Weisung orientiert sich an der Praxis anderer Kantone und der relevanten Rechtsprechung der jüngsten Vergangenheit. Mit ihr passt der Kanton Freiburg seine über 30 Jahre alte Praxis an, um so für mehr Transparenz und Effizienz bei der Behandlung entsprechender Gesuche zu sorgen.