In seiner Sitzung vom 12. Juni hat der Staatsrat der Sicherheits- und Justizdirektion die Genehmigung erteilt, ihren Vorentwurf des Gesetzes über die Brandbekämpfung und die Rettungsdienste (BBRG) und das dazugehörige Ausführungsreglement in Vernehmlassung zu geben. Der Vorentwurf folgt auf den Bericht FriFire von 2010, mit dem ein umfassender Prozess zur Anpassung der Feuerwehrorganisation, ‑ausrüstung und ‑ausbildung angestossen worden war. Es handelt sich dabei ausserdem um die zweite Etappe der Totalrevision der Gesetzgebung betreffend die Feuerpolizei, den Schutz gegen Elementarschäden und die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden, deren erster Meilenstein mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschäden (KGVG) am 1. Juli 2018 erreicht war.
Der Vorentwurf ist das Ergebnis einer Projekt-Zusammenarbeit der wichtigsten betroffenen Partner (Gemeinden, Oberamtspersonen, Freiburgischer Feuerwehrverband, KGV, Blaulichtorganisationen usw.) und beruht auf zwei fundamentalen Grundsätzen.
Effektivere Gebietsaufteilung
Der erste Grundsatz ist die schnellstmögliche angemessene Hilfe im Schadenfall. Dies bringt einen Paradigmenwechsel mit sich, mit dem die Feuerwehr nicht mehr nach politisch-administrativen Grenzen, sondern nach den jeweiligen Risiken auf dem Kantonsgebiet organisiert wird. Ziel ist es, diese Risiken mit einem angemessenen Bestand an Männern, Frauen und Ausrüstung zu decken. Diese werden so auf das Kantonsgebiet verteilt, dass die Zeitziele erreicht werden können. Der zweite Grundsatz zielt darauf ab, überall im Kanton die richtige Anzahl Feuerwehrleute sowie die richtigen Fahrzeuge und Geräte bereitzustellen.
Diese Neuorganisation ist Teil der sicherheitsorganisatorischen Vision des Staatsrats und bezieht die Systeme mit ein, die bei den Partnern der Rettungskette, d. h. bei Kantonspolizei und Zivilschutz, bereits bestehen.
Entflochtene Aufgaben und Zuständigkeiten
Die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure – namentlich jene der Gemeinden und der KGV – werden besser definiert und aufgeteilt, um sie zu entflechten und an Effizienz zu gewinnen. Dies gilt besonders für den finanziellen Bereich. So ist vorgesehen, dass die KGV nunmehr zu 100 % die Beschaffung und Bereitstellung der Einsatzmittel (Fahrzeuge, Ausrüstung usw.), welche die Startpunkte für ihre Aufgaben benötigen, und den Betrieb einer Einsatz- und Alarmzentrale finanziert, während die in Gemeindeverbänden zusammengeschlossenen Gemeinden die Mittel für den Betrieb der Startpunkte bereitstellen.
Mit der kantonalen Brandbekämpfungs- und Rettungskommission (BBRK) sieht der Vorentwurf zudem die Schaffung einer neuen Behörde vor. Diese wird namentlich die Befugnis haben, die Aufgaben der Feuerwehr und ihre Leistungsziele näher zu bestimmen, eine Einsatzkarte für die Risikodeckung zu beschliessen (Positionierung der Feuerwehrstartpunkte und ihrer Einsatzgebiete), Standards für den Bestand an Feuerwehrleuten festzulegen und auf dieser Grundlage sowie auf Vorschlag der Oberamtmännerkonferenz die institutionelle Einteilung (Gemeindeverbände) zu beschliessen.
Dienstpflicht in Frage gestellt
Zu erwähnen bleibt, dass der Vorentwurf zwei Varianten zur Frage der Dienstpflicht vorschlägt. Die erste schlägt vor, die Dienstpflicht ganz einfach abzuschaffen und nur noch freiwillige Feuerwehrleute zu rekrutieren. Die zweite erlaubt den Gemeindeverbänden, die Dienstpflicht beizubehalten und eine Ersatzabgabe zu erheben, wobei jedoch die betroffene Altersgruppe angepasst wird: Anstelle der heute geltenden Altersgrenzen von 20 und 52 Jahren (erweiterbar auf 18 und 60 Jahre) werden die Grenzen auf 18 und 40 Jahre (verlängerbar bis 50 Jahre) festgesetzt.