In der Sitzung vom vergangenen Dienstag hat der Staatsrat die SJD ermächtigt, den Vorentwurf des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele bis 3. April 2020 in die Vernehmlassung zu geben. Die Bundesgesetzgebung ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die Kantone haben ab diesem Datum zwei Jahre Zeit, um ihre kantonale Ausführungsgesetzgebung anzupassen. Gleichzeitig muss der Kanton auf Anstoss der Finanzdirektion das neue Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat (GSK), das die bisherige Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten ersetzt, und das Westschweizer Geldspielkonkordat (CORJA), das an die Stelle der bisherigen Vereinbarung zur Loterie romande treten soll und die Gewinnverteilung regelt, genehmigen.
Der Vorentwurf, der in die Vernehmlassung gegeben wird, widerspiegelt die Absicht der Westschweizer Kantone, ihre Gesetzgebung zu harmonisieren. In ihm werden im Wesentlichen die Restkompetenzen, die den Kantonen gelassen werden, geregelt; sie betreffen insbesondere die Kleinspiele (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere) und deren Bewilligung.
Strengere Regeln für die Lottos
Für die Lottos – und Kleinlotterien –, die für Vereine, Klubs und andere nicht gewinnorientierte Gesellschaften organisiert werden, ist im Gesetzesvorentwurf ein Bewilligungsverfahren vorgesehen, das dem derzeitigen Rahmen mehr oder weniger vergleichbar ist. Im neuen Bundesrecht werden für sie aber, ohne dass der Kanton einen Spielraum hätte, neue Bedingungen vorgeschrieben, die ihre Organisation wesentlich beeinflussen werden. Obwohl die möglichen Nutzniesser der Lottos wie heute juristische Personen, die keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sein müssen, wird im neuen gesetzlichen Rahmen vorgeschrieben, dass die eigentliche Organisation des Lottos nur einem Dritten übertragen werden darf, wenn dieser seinerseits gemeinnützige Zwecke verfolgt. Das bedeutet sehr konkret, dass die professionellen Organisatoren von Lottos, die im Kanton Freiburg tätig sind und nur einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben dürfen.
Ausserdem müssen das Betriebskonzept und die Gewinnverteilung im Voraus festgelegt werden. Die Nutzniesser müssen das finanzielle Risiko des Spiels tragen und können nicht mehr mit einem Dritten, der das Lotto organisiert, eine Deckungsgarantie bei einem Defizit oder einen Pauschalgewinn vereinbaren. Ausserdem wird der Höchstbetrag pro einmaligen Einsatz – zum Beispiel der Karton im Lotto – auf 10 Franken (heute keine Begrenzung) und der Gesamtbetrag der Einsätze auf 100 000 Franken (heute 50 000 Franken) begrenzt. Mindestens 50 % des Gesamteinsatzes müssen an die Spielerinnen und Spieler verteilt werden, heute sind es 25 %. Schliesslich muss dem Oberamtmann ein ausführlicher Bericht mit der Abrechnung des Spiels und der Zweckbestimmung der Gewinne abgegeben werden, und die Zahl der jährlichen Bewilligungen wird auf zwei pro Nutzniesser begrenzt.