Die Tätigkeiten der präventiven verdeckten Ermittlung der Kantonspolizei brauchen eine solide Grundlage in der kantonalen Gesetzgebung. Bis ins Jahr 2010 regelte das Bundesgesetz über die verdeckten Ermittlungen (BVE) die Bedingungen des Einsatzes nicht nur zu repressiven Zwecken - wenn der Verdacht bestand, dass ein Vergehen begangen worden war - sondern auch in präventiver Hinsicht, wenn der Verdacht bestand, dass eine besonders schwere Straftat begangen werden könnte.
In der Strafprozessordnung (StPO), die im Januar 2011 in Kraft getreten ist, wurde diese zweite Möglichkeit nicht beibehalten, da der Gesetzgeber der Auffassung war, dass die Präventivmittel der Polizei der Zuständigkeit der Kantone unterstehen. Die Kantonspolizeien der Schweiz sahen sich dadurch mit einer rechtlichen Lücke konfrontiert, die einen grossen Teil ihrer präventiven Tätigkeiten betraf. Seither setzen sich die Kantone unter dem Impuls der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) dafür ein, diese Lücke zu schliessen.
Im Dezember 2012 haben zudem die eidgenössischen Räte eine Änderung der StPO betreffend die verdeckten Ermittlungen verabschiedet, um auf einen Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2008 zu reagieren, der den Rückgriff auf solche Ermittlungsmethoden einschränkte.
Im Kanton Freiburg haben die Grossrätinnen Andrea Burgener Woeffray (QA 3350.10) und Gabrielle Bourguet (QA 3352.10) auf diese Gesetzeslücke hingewiesen. Im November 2010 haben sie vom Staatsrat Auskunft über die Problematik der verdeckten Ermittlung als Mittel zur Bekämpfung der Internetpädophilie verlangt. Denn nach der neuen StPO konnten Ermittler zum Beispiel nicht an Internet-Diskussionsforen teilnehmen, um allfällige Pädophile auf der Suche nach Opfern ausfindig zu machen, solange kein konkreter Verdacht bestand, dass eine Straftat begangen worden war.
Der Gesetzesvorentwurf, den der Staatsrat in Vernehmlassung gegeben hat, trägt all diesen Aspekten Rechnung und sorgt für eine solide Verankerung des rechtlichen Rahmens für diese polizeilichen Tätigkeiten. Dabei werden sowohl die Empfehlungen der KKJPD berücksichtigt als auch die neuen Bestimmungen der StPO, deren Struktur im Vorentwurf übernommen wird. Der Vorentwurf schafft somit einen gesetzlichen Rahmen für die präventive verdeckte Observation, Fahndung und Ermittlung und verschafft der Polizei die gesetzlichen Werkzeuge, die sie bis zur Aufhebung des BVE und zur Rechtsprechung des Bundesgerichts einsetzen konnte.
Grundsätzlich geben die Beamten ihren Namen an
Der Staatsrat nutzt die Gelegenheit dieser Änderung des Gesetzes über die Kantonspolizei, um die Frage der Identifizierung der Polizeibeamtinnen und -beamten zu regeln und beantwortet dadurch indirekt eine Motion der Grossräte Nicolas Kolly und Denis Grandjean (Motion M1010.12). Gemäss dem Vorschlag des Staatsrats geben Polizeibeamtinnen und -beamte ihren Namen an, wenn die Person, die von einer Amtshandlung betroffen ist, dies verlangt. Wenn jedoch Anzeichen für Vergeltungsmassnahmen bestehen, können sie lediglich die Identifikationsnummer angeben.
Vermummungsverbot an Demos
Als weiteres Element regelt der Gesetzesvorentwurf die Frage der Vermummung und des Mitführens gefährlicher Gegenstände an Veranstaltungen mit einem gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes. So soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern solcher Veranstaltungen verboten werden, sich unkenntlich zu machen oder Gegenstände mit sich zu führen, die die körperliche Integrität schädigen oder materielle Schäden verursachen können; je nach Zweck der Veranstaltung kann die Kantonspolizei aber auch Ausnahmen vorsehen. Die Bestimmung bietet vor allem eine Antwort auf das Phänomen gewalttätiger extremistischer Gruppierungen, die sich unter die Teilnehmerinnen und Teilnehmer friedlicher Veranstaltungen mischen.
Als Letztes nutzt der Staatsrat den Vorentwurf, um dem Grossen Rat eine geringfügige Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr vorzuschlagen. Es handelt sich um eine Anpassung an die neuen Bestimmungen des SVG, die eine Verschärfung der Strafen bei Fahren ohne Führerausweis vorsehen. Konkret soll die Zuständigkeit der Oberamtspersonen für die Beurteilung dieser Fälle aufgehoben werden. Diese an sich unbestrittene Änderung war dem Grossen Rat bereits im Jahr 2011 im Rahmen des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger vorgeschlagen worden, die Legislative trat aber aus Gründen, die keinen Zusammenhang zu dieser Frage aufweisen, nicht auf die Sache ein.