Damit fahrende Küchen - oder "Food-Trucks" - gleich behandelt werden wie die übrigen Anbieter von Gastronomieleistungen, will sie die Sicherheits- und Justizdirektion verschiedenen Auflagen unterstellen. Der in Vernehmlassung gegebene Vorentwurf führt neue Bestimmungen in das Gesetz über die öffentlichen Gaststätten und sein Ausführungsreglement ein. Er sieht namentlich die Einführung des neuen Patents V vor, das die Grundzüge der betreffenden Tätigkeit umreisst, d. h. das Anbieten von Speisen, die an Ort und Stelle in einer mobilen Einrichtung zubereitet oder weiterverarbeitet werden. Das Patent V berechtigt auch zum Verkauf von alkoholfreien Getränken und umfasst Traiteur-Dienstleistungen, die von derselben Einrichtung erbracht werden. In Zukunft sind also nur noch mobile Einrichtungen, die fertige Lebensmittel wie Backwaren oder Eiscreme verkaufen, vom Gesetz ausgenommen.
Anforderungen an Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene
Bedingung für die Erteilung eines Patents V ist der Besuch einer angepassten Ausbildung, die mit jener für Traiteure vergleichbar ist und deren Ziel es ist, die Teilnehmenden über die Gesetzgebung zu informieren, die sie namentlich im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit einzu-halten haben. Alle Gesuche für ein Patent V erfordern eine Stellungnahme des Amts für Lebens-mittelsicherheit und Veterinärwesen, des kantonalen Feuerinspektorats und des Amts für Umwelt, und jede fahrende Küche muss die Anforderungen an Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene erfüllen, die für traditionelle öffentliche Gaststätten gelten. Bei den Einschränkungen ist hervorzuheben, dass die neue Gesetzgebung den fahrenden Küchen ausdrücklich verbietet, zusätzliches Mobiliar aufzu¬stellen, das ihrer Kundschaft den Konsum vor Ort erlauben würde.
Bis spätestens 22 Uhr
Der Gesetzesvorentwurf legt ausserdem fest, dass vor der Benützung eines Standorts immer die Bewilligung des Eigentümers einzuholen ist, sei dieser nun privat oder öffentlich. Schliesslich werden die "Food-Trucks" im Vorentwurf der ordentlichen Gesetzgebung über die Öffnungszeiten der Geschäfte unterstellt (also von 6 bis 19 Uhr während der Woche und von 6 bis 16 Uhr am Samstag), wobei die Gemeinden einen Betrieb bis 22 Uhr erlauben können.