Nach einer Intervention der Interkantonalen Geldspielaufsicht, die sich auf eine Stellungnahme des Bundesamts für Justiz stützte, erhielten die Kantone den Auftrag, präzisere Ausführungsbestimmungen zur Durchführung von Lottos mit der Bezeichnung «Tombola», das heisst ohne Bargewinne, zu erlassen. Es ging insbesondere darum, die Vergabe von Gutscheinen anstelle von traditionellen Preisen wie Schinken oder Geschenkkörben einzuschränken.
Ende September hat der Staatsrat deshalb neue Bestimmungen der Geldspielverordnung erlassen, die am 1. November 2023 in Kraft treten. Die Verordnung verbietet Preise in Form von Gutscheinen nicht generell, sondern beschränkt ihren Höchstwert auf höchstens 500 Franken, damit sie sich besser mit dem lokalen Handel vereinbaren lassen. Mit dem Ziel, an eine gewisse Tradition anzuknüpfen, verbietet die Verordnung zudem die Durchführung von Lotto-Tombolas, bei denen die Preise ausschliesslich in Gutscheinen bestehen. Künftig müssen mindestens 25 % des Gesamtwertes der Preise in Warenform vorliegen.
Um die Gemeinnützigkeit sicherzustellen, hält die Verordnung ausserdem fest, dass keine Tombola zu rein kommerziellen Zwecken oder zur persönlichen Bereicherung organisiert werden darf. Wenn die konkrete Durchführung des Lottos einer Drittperson übertragen wird, so darf deren Vergütung höchstens 1000 Franken betragen.
Um die Einhaltung dieses rechtlichen Rahmens strenger zu kontrollieren, wurde schliesslich das Verfahren für die Meldung beim Oberamt ergänzt: Bei Lottos, die von Dritten durchgeführt werden, besteht neu die Pflicht, dem kantonalen Amt für Gewerbepolizei einen kurzen Bericht über die Abrechnung des Spiels, den Aufwand und den Gewinn vorzulegen. Ein neues Meldeformular ist auf der Website der Oberämter aufgeschaltet, mit dem die Einhaltung dieser Anforderungen überprüft werden kann.