Nach der Revision des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch im Jahr 2012 kommt nun eine weitere alte Dame der kantonalen Gesetzgebung in den Genuss einer Generalüberholung: Das exakt 123-jährige Gesetz vom 11. Mai 1891 betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbe-treibung und Konkurs (EGSchKG) wird einer Totalrevision unterzogen. Der Staatsrat hat die Vorlage Anfang Mai in Vernehmlassung gegeben.
Die Totalrevision verfolgt mehrere Ziele. Zunächst soll das aktuelle Gesetz von zahlreichen überholten Regelungen befreit werden. Dies betrifft neben anderen Rechtsnormen aus einer anderen Zeit insbesondere die Spezialbestimmungen über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden, über die Handänderung infolge Liegenschaftsenteignung und über das Recht des Hypothekargläubigers auf die Ernte (Art. 35-47 des geltenden Gesetzes).
Die Revision erlaubt jedoch auch die Einführung neuer Bestimmungen, mit denen der geordnete Betrieb der Betreibungsämter und des kantonalen Konkursamtes gestärkt und gleichzeitig deren Struktur verbessert wird. So wird im Vorentwurf des Gesetzes von den Vorsteherinnen und Vorstehern und Fachangestellten, namentlich von den Abteilungsleiterinnen und leitern und von den Stellvertreterinnen und Stellvertretern, eine Ausbildung verlangt (Art. 4). Der Vorentwurf legt auch Regeln zur Haftpflicht des Staates (Art. 5) fest und regelt die Einzelheiten des Beschwerde-verfahrens (Art. 8 ff.) bei der Aufsichtsbehörde, in diesem Fall beim Kantonsgericht.
Weiter bleibt zu erwähnen, dass im Vorentwurf die gegenwärtige territoriale und funktionelle Organisation beibehalten wird (Art. 2), d. h. jeder Bezirk verfügt über einen Schuldbetreibungskreis mit Sitz des Betreibungsamtes im Bezirkshauptort und es gibt ein einziges kantonales Konkursamt mit Sitz in Freiburg.