Angesichts der hohen Auslastung des HFR, die in den nächsten Wochen noch weiter steigen wird, und der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Omikron-Variante ist der Staatsrat der Ansicht, dass die Zirkulation des Virus unbedingt eingedämmt und die Zahl der Infektionen und Spitaleinweisungen reduziert werden muss.
Der Staatsrat unterstützt insbesondere:
- die 2G-Regel an Orten, an denen es möglich ist, das Tragen einer Maske und/oder Sitzzwang durchzusetzen;
- die Maskenpflicht in den Schulen ab der Sekundarstufe II und die mögliche Einführung der Maskenpflicht ab der 5H;
- die Beschränkung der Testregelung, die derzeit für geimpfte oder geheilte Personen bei der Einreise in die Schweiz gilt, auf einen einzigen Test.
Hingegen lehnt der Staatsrat mehrere Massnahmen ganz oder teilweise ab, da sie als unangemessen erachtet werden, insbesondere:
- die Schliessung der Hochschulen, angesichts der sehr starken Auswirkungen, die ein allgemeiner Fernunterricht auf die Qualität des Unterrichts und die psychische Gesundheit der Studierenden hat;
- obligatorische Telearbeit, welcher der Staatsrat die Version «sehr empfohlen» vorzieht;
- die Begrenzung auf fünf Personen im privaten Bereich, wenn es eine nicht immunisierte Person gibt; der Kanton könnte sich einer Obergrenze von 10 Personen anschliessen, wobei davon ausgegangen wird, dass Kinder unter 16 Jahren nicht zu den nicht immunisierten Personen gezählt werden sollten;
- die 2G-Plus-Regel an Orten, an denen es nicht möglich ist, das Tragen einer Maske und/oder einen Sitzzwang durchzusetzen;
- die Schliessung von Orten, an denen es nicht möglich ist, das Tragen einer Maske durchzusetzen.
Letztlich unterstützt der Kanton die Variante 1 des Bundesrates. Allerdings ohne die 2G+Test-Regel, die weder wirtschaftlich tragbar noch für die Geimpften verständlich ist. Darüber hinaus fordert der Staatsrat, dass der Bundesrat den verschiedenen von diesen Massnahmen betroffenen Kreisen weiterhin finanzielle Unterstützung gewährt.
Die Einzelheiten zur Stellungnahme des Staatsrates finden Sie in der Beilage.