In den letzten Wochen hat der VPOD in zwei Einheiten des Staates eine Streikbewegung initiiert und unterstützt: zuerst in der Wäscherei Marsens (BEM) und nun in der Krippe des HFR, in beiden Fällen ohne vorheriges Gespräch. Der Staatsrat verurteilt die beiden Aktionen. Er ist der Ansicht, dass der VPOD mit diesem Vorgehen die Sozialpartnerschaft mit dem Staat Freiburg gebrochen hat, und hat deshalb entschieden, die laufenden Gespräche mit dem Verband über das Personal der Wäscherei Marsens auszusetzen.
Gemäss Artikel 68 des Gesetzes über das Staatspersonal und ausserhalb der Grenzen der Bundes- und der Kantonsverfassung dürfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weder in Streik treten noch andere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter dazu veranlassen. Dem Staatspersonal ist ein Streik also nur als letztes Mittel gestattet, wenn alle anderen Bemühungen nicht zum Ziel geführt haben, und auch dann nur, wenn öffentliche Sicherheit und Gesundheit nicht gefährdet werden.
Was die Krippe des HFR betrifft, ist der Staatsrat schockiert darüber, dass eine Einrichtung für die Betreuung von Kindern im Vorschulalter zur Durchsetzung von Streikforderungen benützt wird. Die Gespräche mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Krippe über ihre weitere Beschäftigung werden von der Direktion des HFR geführt. Wie im Fall der Wäscherei Marsens werden dabei die Bestimmungen des StPG angewandt.
Die Tätigkeit der Wäscherei Marsens wird vom Unternehmen LBG SA übernommen. Die einzige Alternative zu dieser Übernahme wäre schlicht die Schliessung der Wäscherei Marsens gewesen. Der Staatsrat bestätigt, dass er sich an die Gesetzesbestimmungen über die Verlagerung und die Aufhebung von Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BEM halten wird. In diesem Rahmen werden jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter in den nächsten Tagen persönlich Vorschläge unterbreitet. Dank dem, dass der Arbeitgeber von Beginn an Lösungen suchte, können in Anwendung des StPG sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Vorschläge gemacht werden. Für eine Mehrheit handelt es sich um eine interne Lösung oder um eine Lösung in einer Einrichtung, für die das StPG gilt.