SoA - Formulare
FAQ: Die häufigsten Fragen zu den verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen (VM)
Fachpersonen finden hier Fragen/Antworten durch Anklicken der nachfolgenden Themen:
- Definition
- Ablauf
- Fristen
- Rechtliches und Kommunikation
- Verlängerung der VM
- Integrative verstärkte sonderpädagogische Massnahmen in der öffentlichen Regelschule
- Separative verstärkte sonderpädagogische Massnahmen in der Sonderschule
- Wohnortwechsel der Schülerin oder des Schülers mit VM
- Nach der obligatorischen Schulpflicht
Definition einer verstärkten sonderpädagogischen Massnahme (VM)
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Die VM richten sich an Kinder oder Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bildungsbedürfnissen, bedingt durch eine Behinderung. Sie werden durch das Standardisierte Abklärungsverfahren (SAV) und anhand der vom SoA festgelegten Kriterien durch die Abklärungsstelle ermittelt. Sie zeichnen sich aus durch: lange Dauer, anhaltende Intensität, hoher Spezialisierungsgrad der Beteiligten sowie einschneidende Konsequenzen auf den Lebenslauf und das soziale Umfeld des Kindes oder Jugendlichen.
Für die Gewährung von verstärkten Massnahmen ist das Sonderschulinspektorat zuständig.
Im Kanton Freiburg gibt es verschiedene Arten von VM:
- Vorschulzeit: Sonderpädagogische Früherziehung bis Ende der 2 H
- Öffentliche Regelschule: integrative Förderung durch eine/n schulische/n Heilpädagogen/in (SHP)
- Assistenz in Form von Unterstützung der Schülerin oder des Schülers in der öffentlichen Regelschule
- Sonderpädagogische Massnahme in einer sonderpädagogischen Einrichtung (Liste unter: bildung-und-schulen/obligatorische-schule/schuelerinnen-und-schueler-mit-besonderem-bildungsbedarf)
- Unterbringung in einer sonderpädagogischen Einrichtung mit stationärer Struktur
Für alle Schülerinnen und Schüler mit verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen wird ein Förderplan erstellt.
Die angepassten Lernziele im fachlichen Bereich und/oder in den überfachlichen Kompetenzen sind im Schulzeugnis insofern ersichtlich, dass ein Lernbericht die fachlichen Kompetenzen aufzeigt.
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NM zeichnen sich durch eine begrenzte Dauer und geringe Intensität aus. Sie sind einer Klasse oder einer Schülerin/einem Schüler zugeteilt, wenn die Schwierigkeiten mit einer bestimmten Lern- oder Entwicklungsbehinderung zusammenhängen, die von einer Fachperson bescheinigt wurde und/oder wenn die Schülerin oder der Schüler die Erwartungen des Lehrplans 21 2 Semester lang nicht erfüllt. Es obliegt der Schuldirektion, die NM zu analysieren und zu verteilen.
Ablauf von verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen (VM)
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Der Zugang zu verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen (VM) wird von den Eltern bei der Abklärungsstelle des SoA beantragt. Die Eltern werden bei der Formulierung ihres Antrags von den Fachkräften, die mit dem Kind/dem Jugendlichen zu tun haben, beraten. Es ist daher zwingend, dass das Netzwerk (einschliesslich der Eltern) und die Fachleute (Lehrperson, Schulische Heilpädagoge/in SHP, Früherziehung, Logopädie, medizinisches Netzwerk und/oder psychologische Therapeuten, usw.) gemeinsam diskutieren und ihren Standpunkt von ihrer jeweiligen Perspektive aus einbringen für eine bedarfsgerechte Förderung des Kindes/der Schülerin/des Schülers.
Das Netzwerk spielt also eine wesentliche Rolle im VM-Antragsverfahren, da es ein Partner der Abklärungsstelle ist und vor Antragstellung wertvolle Überlegungen in Bezug auf das Kind/die Schülerin/den Schüler angestellt hat. Das Netzwerk der Fachkräfte muss die Eltern über die rechtlichen Aspekte der VM-Antragstellung und die damit verbundenen Folgen für ihr Kind informieren. Es muss den Eltern auch klarmachen, dass über Art der VM, die Dauer und die Durchführung derer durch das Sonderschulinspektorat im SoA entschieden werden.
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Laut Artikel 30 Absatz 1 SPG werden VM-Anträge für verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) von den Eltern bei der Abklärungsstelle des SoA eingereicht. Gemäss Artikel 30, Absatz 4 SPG kann der Antrag jedoch ausnahmsweise und nur dann, wenn die besonderen Bedürfnisse des Kindes eindeutig nachgewiesen sind, von den mit dem Kind arbeitenden Fachleuten ohne Zustimmung der Eltern eingereicht werden. Es ist wichtig, den aussergewöhnlichen Charakter dieser Art von Anfragen zu unterstreichen, denn für die Eltern und insbesondere für das Kind ist es zielführender, dass sie aktiv Teil des Reflexionsprozesses sind, damit sie schlussendlich die besonderen Bedürfnisse ihres Kindes nachvollziehen und verstehen können.
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Seit Oktober 2022 müssen VM-Anträge über die elektronische Plattform ISA eingereicht werden, wenn die Schülerin/der Schüler in der öffentlichen Regelschule eingeschult ist. Privatschulen, Eltern sowie andere Dienste (ORS, Caritas, usw.) senden den VM-Antrag per Post an das SoA. Der Früherziehungsdienst und die sonderpädagogischen Einrichtungen übermitteln diesen über den SharePoint.
Therapeuten des regionalen Schuldienstes übermitteln ihre psychologischen, logopädischen oder psychomotorischen Berichte über ihre Direktion via ISA.
Fachleute ausserhalb des schulischen Umfelds (Therapeuten, Fachleute aus dem medizinischen Bereich usw.) senden ihren Bericht per Post an das SoA, sobald die Eltern den Antrag unterzeichnet haben und im Netzwerk festgelegt wurde, dass ihr Bericht Teil des Dossiers ist (dies muss im Antragsformular unter "Bericht an die Abklärungsstelle weitergeleitet..." erwähnt werden).
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Ein neuer VM-Antrag muss mindestens Folgendes enthalten: das Antragsformular, den pädagogischen Bericht und einen psychologischen Bericht. Wird die Sprachheilschule beantragt, muss zusätzlich ein logopädischer Bericht eingereicht werden. Alle anderen Berichte, die dem Antrag beigefügt sind, müssen relevante Elemente enthalten, die mit dem Antrag in Zusammenhang stehen.
- Das Antragsformular (D125 für Einschulung in die 1H - oder D125 für zugezogene Schulkinder oder via die elektronische Plattform ISA bei Kindern in der öffentlichen Regelschule des Kantons) enthält: administrative Informationen über das Kind und seine Eltern, das in der Netzwerksitzung besprochene Projekt (einschliesslich der Meinung der Fachkräfte, die im Netzwerk mitmachen und am Antragsverfahren beteiligt sind), die Namen der Berichte, die bis zum 28. Februar eingereicht werden müssen (die beteiligten Partner müssen klar informiert werden, wenn sie einen Bericht vorlegen müssen), und die Unterschriften der Eltern, der Schuldirektion und der Fachkraft, die den Antrag begleitet und koordiniert.
- Ein von der Lehrperson oder der Heilpädagogin ausgefüllter pädagogischer Bericht (für Einschulungs- oder Schulkinder), in der die Ressourcen und Einschränkungen des Kindes/Schülerin/Schülers zusammenfassend, aber klar dargestellt sind.
- Ein psychologischer Bericht, der Elemente der Anamnese, eine klinische und standardisierte Bewertung (kognitiv und affektiv), eine Interpretation der Bewertung und der von den Eltern gesammelten Elemente aus psychologischer Sicht, eine/mehrere Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Beteiligung des Kindes am schulischen Lernen enthält.
- Falls erforderlich, ein logopädischer Bericht (der Schuldienste oder einer freischaffenden Fachperson), der die Anamnese, eine klinische und standardisierte Beurteilung in Bezug auf die verschiedenen Aspekte der Sprache, eine logopädische Interpretation der Beurteilung und der von den Eltern erhobenen Daten, eine logopädische Diagnose und deren Auswirkungen auf die Teilnahme der Schülerin/des Schülers am schulischen Lernen enthält.
- Falls erforderlich, können mehrere weitere Berichte vorgelegt werden. Sie müssen für den Antrag relevant sein, und es liegt im Ermessen des Netzwerks, darüber zu entscheiden. Wenn Berichte relevant sind (insbesondere medizinische, psychomotorische, ergotherapeutische usw.), muss die Person, die den Antragsprozess koordiniert, die beteiligten Partner darüber informieren, dass sie ihre Berichte bis zum 28. Februar einreichen müssen
Der Inhalt der Dokumente des VM-Antrages muss alle relevanten Informationen über die Ressourcen und Einschränkungen der Schülerin/des Schülers in Bezug auf das Lernen aufweisen. Wenn diese Informationen nicht ausreichend sind, kann die Abklärungsstelle leider keine Stellungnahme über den Bedarf formulieren.
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Für die Vorschulzeit analysiert die Leiterin/der Leiter der Abklärungsstelle des SoA alle Situationen, in denen VM-Anträge für die Heilpädagogische Früherziehung gestellt werden.
Für die Schulzeit, die Einschulungsphase und die Zeit nach der obligatorischen Schule beurteilt die Abklärungsstelle alle neuen VM-Anträge. Sie setzt sich aus mehreren Mitgliedern mit unterschiedlichen Funktionen zusammen und folgt dem Vieraugenprinzip. Das Vieraugenprinzip gewährleistet, dass die Beurteilung und die daraus resultierende Stellungnahme nicht von einer einzigen Expertin/einem einzigen Experten formuliert wird: (Artikel 56 SPR)
- Ein/e Fachpsychologe/in FSP. Diese Person leitet die Abklärungsstelle;
- Ein/e spezialisierte/r pädagogische/r Mitarbeiter/in der Koordinationsstelle für niederschwellige und verstärkte sonderpädagogische Massnahmen;
- Ein/e Logopäde/in und/oder Psychomotoriker/in.
Die Abklärungsstelle bearbeitet und analysiert Anträge, die von dem Netzwerk, das mit dem Kind/der Schülerin oder dem Schüler zu tun hat, übermittelt werden. Die Akten bestehen aus Fachberichten.
Das Standardisierte Abklärungsverfahren SAV bezieht sich auf die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Das SAV gewährleistet eine Gleichbehandlung bei der Beurteilung der individuellen Bedürfnisse. Darüber hinaus basiert die Analyse auf einer bio-psycho-sozialen Sichtweise unter Berücksichtigung der medizinischen Aspekte (Diagnosen und Auswirkungen der Diagnosen) und der Umweltfaktoren (familiär, persönlich, schulisch, sozial). Die Mitglieder der Abklärungsstelle führen die verschiedenen Elemente zusammen, um die Bedürfnisse des Kindes/der Schülerin oder des Schülers zu ermitteln, und geben eine Stellungnahme ab. Diese Stellungnahme kann mit der Anfrage des Netzwerks identisch sein oder sich davon unterscheiden.
Es ist möglich, dass sich die Mitglieder der Abklärungsstelle in ihrer Stellungnahme nicht auf die Massnahme festlegen (dies kann z. B. auf unzureichende Informationen im Antrag zurückzuführen sein).
Fristen
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Der VM-Antrag oder VM-Änderungsantrag (D125 für die Einschulung in die 1H - oder D125 für zugezogene Schulkinder) und der pädagogische Bericht (für die Einschulung oder für zugezogene Schulkinder) müssen bis zum 31. Januar beim SoA eintreffen, dazugehörigen Berichte bis spätestens 28. Februar. Bei Schülerinnen und Schüler in der öffentlichen Regelschule erfolgen diese Anträge über die elektronische Plattform ISA.
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In Ausnahmefällen kann ein VM-Antrag ausserhalb der offiziellen Fristen gestellt werden (Artikel 52 SPR):
- Umzug aus dem Ausland oder aus einem anderen Kanton,
- plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Schülerin oder des Schülers (Krankheit),
- Unfall.
In den Fällen 2 und 3 muss der Antrag ärztliche Aspekte beinhalten.
Rechtliches und Kommunikation
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Das Sonderschulinspektorat gewährt eine VM oder lehnt diese ab, dies gestützt auf die Stellungnahme der Abklärungsstelle und vorbehaltlich des Anhörungsrechts der Eltern (Artikel 32 SPG).
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Innerhalb von 10 Tagen nach Versand der Stellungnahme haben ausschliesslich die Eltern das Recht, ihre Sichtweise der Sonderschulinspektorin bzw. dem Sonderschulinspektor vor deren Entscheid zuteilwerden zu lassen oder neue Elemente einzubringen (Artikel 58 Absatz 2 SPR).
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Nur die Eltern können einen Rekurs beim Rechtsdienst der Direktion BKAD einreichen, dies bis 10 Tage nach dem Entscheid (Artikel 44 Absatz 1 SPG).
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Die Eltern werden schriftlich informiert. Stellungnahme und Entscheid werden bei integrativer VM im Schülerdossier auf der elektronischen Plattform ISA hinterlegt (zuhanden der Schuldirektion, die die Information dem gesamten Netzwerk weiterleitet). Andere Antragsteller (FED, Sonderschulen, ORS, Caritas, usw.) erhalten eine Kopie davon.
Verlängerung der verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen (VM)
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Die Überprüfung geschieht alle 2 Jahre durch das Sonderschulinspektorat in Zusammenarbeit mit dem Netzwerk und den pädagogischen Mitarbeiterinnen.
Die Neubeurteilung kann zur Verlängerung, Änderung oder Beendigung der VM führen. Für diese Neubeurteilung prüft das Sonderschulinspektorat den Antrag und kann zusätzliche Berichte verlangen. Beim deutschsprachigen Sonderschulinspektorat werden die Berichte nach Rücksprache mit dem Sonderschulinspektorat durch die zuständige pädagogische Mitarbeiterin des SoA beim schulischen Netzwerk eingeholt.
Integrative verstärkte sonderpädagogische Massnahmen in der öffentlichen Regelschule
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Nach dem Entscheid des Sonderschulinspektorats wird der Schülerin oder dem Schüler eine schulische Heilpädagogin oder ein schulischer Heilpädagoge (SHP) für eine vom SoA festgelegte Anzahl von Förderlektionen zugeteilt. Diese/r SHP ist in Zusammenarbeit mit der Regelschullehrperson für die Förderung verantwortlich. Die/der SHP erstellt in Zusammenarbeit mit dem Netzwerk und den Eltern einen individuellen Förderplan. Sie oder er adaptiert Lehrmittel und Lernmaterialien und stellt geeignete Materialien und Hilfsmittel zur Verfügung. Zudem berät sie oder er die Lehrperson. Die Schuldirektion ist für die Umsetzung und Überwachung der verstärkten Fördermassnahmen verantwortlich.
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Jedem Inspektoratskreis ist eine pädagogische Mitarbeiterin zugeordnet. Sie berät die Schuldirektion, die schulische Heilpädagogin oder den schulischen Heilpädagogen und die Lehrperson und nimmt nach Anfrage an Netzgesprächen teil. Zudem werden diverse Weiterbildungen angeboten. Weiter stehen an den Schulen die Schuldienste und die Schulsozialarbeit beratend zur Verfügung.
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Sobald eine Schülerin oder ein Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf zeigt, bildet sich ein Netzwerk aus Eltern und verschiedenen Fachleuten für die Betreuung der Schülerin oder des Schülers: Es sind dies Lehrperson, Schulische Heilpädagogik, Fachpersonen der Logopädie, Psychomotorik, Psychologie, weitere Fachpersonen. Die Schuldirektion kann mit Vorteil auch miteinbezogen werden.
Je nach Alter und Reife beteiligt sich auch die Schülerin/der Schüler am Gespräch. Die schulische Heilpädagogik ist verantwortlich für den Dialog zwischen den verschiedenen Personen und fördert diesen, damit alle über die Entwicklung der Schulsituation und den Förderplan informiert sind. Es umfasst informellen Austausch (Telefon, E-Mails,) und Netzwerkgespräche.
Separative verstärkte sonderpädagogische Massnahmen in der Sonderschule
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In bestimmten Situationen entscheidet das Sonderschulinspektorat, dass die Schülerin oder der Schüler schnuppern muss. Diese Entscheidung des Sonderschulinspektorats wird in Ausnahmen gefällt und hängt vom Profil der Schülerin/des Schülers ab. Das Ziel des Schnupperns ist, zu beurteilen, ob das Angebot der Sonderschule den Bedürfnissen der Schülerin/des Schülers entspricht. Der Entscheid für die Sonderschule fällt nach dem Schnuppern.
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Die Eltern dürfen in Rücksprache mit dem SoA eine Sonderschule besuchen.
Für den Besuch einer französischsprechenden Sonderschule lesen Sie bitte die Frage/Antwort auf Französisch.
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Im Prinzip kann nur auf das neue Schuljahr hin die Sonderschule gewechselt werden.
Wohnortwechsel der Schülerin oder des Schülers mit VM
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Bei einem Umzug innerhalb des Kantons Freiburg wird die Massnahme beibehalten.
Bei einem Umzug aus einem anderen Kanton/Land muss ein neuer Antrag ausgefüllt und dem SoA eingereicht werden. Dazu braucht es:
- das schulische Antragsformular D125
- pädagogische Berichte, andernfalls die pädagogische Einschätzung
- ein psychologischer Bericht mit Diagnose
- pädagogisch-therapeutische oder ärztliche Berichte, falls vorhanden
- die amtliche Verfügung der laufenden Massnahme
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Bei einem Umzug innerhalb des Kantons Freiburg wird der Ort der Einschulung vom Inspektorat des SoA in Absprache mit den Eltern und dem Netzwerk neu beurteilt.
Nach der obligatorischen Schulpflicht
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Im Förderplan des Schülers oder der Schülerin wird in Zusammenarbeit mit dem Netzwerk und neu der IV-Berufsberatung der Übergang geplant und koordiniert.