Folgende Aktivitäten bedürfen einer Bewilligung des Kantonstierarztes:
- Märkte und Ausstellungen
- Künstliche Besamung
- Wanderschafherden
- Viehhandel
- Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (auch Speiseabfälle)
Dieses Kapitel behandelt nicht die speziellen Bewilligungen, die bei einem Tierseuchenfall im Zusammenhang mit verfügten Massnahmen im Rahmen der Seuchenbekämpfung gewährt werden. Für diesbezügliche, allfällige Fragen oder im Zweifelsfall raten wir Ihnen, sich direkt an das LSVW zu wenden.
Bemerkung: nebst den Bewilligungen, die von der Tierseuchengesetzgebung verlangt werden, gibt es Fälle, wo ebenfalls eine Bewilligung im Zusammenhang mit dem Tierschutz erforderlich ist. Diese Fälle sind unter dem Kapitel "Tierschutz" erwähnt.