Jede Branche erzeugt spezifische Abwässer. Diese können verschiedene Substanzen enthalten, deren Belastung es nicht erlaubt, ohne weiteres eine Einleitung in eine öffentliche Kanalisation vorzunehmen (Kohlenwasserstoffe, Schwermetalle, halogenierte Lösungsmittel, Säuren und Laugen, Fette und Öle, Schwebstoffe). Diese Stoffe können die Abwasseranlagen beschädigen oder den Betrieb der Abwasserreinigungsanlagen (ARA) stören. Es ist daher notwendig, diese an der Quelle zurückzuhalten, indem Einrichtungen für die Vorbehandlung des Abwassers installiert werden. Die Art der Abwasserbehandlung wird meistens individuell definiert.
Das Amt für Umwelt vergewissert sich mittels Analysen, die durch private Labors durchgeführt werden und deren Kosten zu Lasten der Betriebe fallen, dass diese Abwässer beim Verlassen dieser Anlagen die rechtlichen Vorschriften, namentlich die in der Gewässerschutzverordnung festgelegten Werte, einhalten.
Die Tätigkeiten der Unternehmen sind im Allgemeinen kaum bekannt. Die Betriebe entwickeln sich oftmals weiter, ohne dass die Anlagen für die Vorbehandlung entsprechend angepasst werden. Diese Veränderungen werden den Behörden nur selten gemeldet. Zudem ist häufig nicht eindeutig festgelegt, welche Menge an Industrieabwasser die ARA behandeln muss, insbesondere bei den grossen Abwassereinleitern. Um diesem Problem Abhilfe zu schaffen, führt das Gewässerreglement (GewR) folgende Auflagen ein:
- Die Inhaber der ARA müssen ein Industrieabwasser-Kataster erstellen und nachführen.
- Für die Einleitung von Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer muss beim Amt für Umwelt eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung eingeholt werden.
- Der Inhaber der Bewilligung ist für den Unterhalt seiner Anlagen verantwortlich. Er stellt sicher, dass das Betriebspersonal über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, um betriebssichere Vorbehandlungsanlagen zu garantieren. In der Folge führt der Betrieb regelmässige Kontrollen in Form von Analysen durch und übergibt der kantonalen Behörde einen periodischen Bericht über diese Selbstkontrolle.
- Bevor die Bewilligung für die Einleitung erteilt wird, muss zwischen den grossen Abwassereinleitern (ab 300 Einwohnergleichwerten) und den Inhabern der öffentlichen Kanalisation und der betroffenen Abwasserreinigungsanlage eine Vereinbarung abgeschlossen werden.
Dokumentation Entwässerung und Abwasserreinigung - Interaktives PDF
Das Amt für Umwelt hat dieses Dokument ausgearbeitet, um den Gemeinden, den Architekten sowie den Ingenieuren eine Hilfe für die Bearbeitung von Entwässerungskonzepten zu bieten.