In Ausführung des Art. 15 des Gewässerreglements vom 21. Juni 2011 (GewR), obliegt es den Gemeinden die Realisierung von gemeinsamen Massnahmen zwischen den Grundstückeigentümern, die Teil von einer Siedlung mit fünf oder mehr ständig bewohnten Wohngebäuden sind, zu verwalten und zu organisieren.
Die Klärgruben, die Faulgruben und die Abwasserfaulräume entsprechen nicht dem Stand der Technik und werden daher nicht mehr für die Abwasserbehandlung zugelassen. Die Erstellung von Kleinkläranlagen (KlARA) ist erforderlich; zum Beispiel: Tropfkörperanlage, Sandfilteranlage, Wirbelbett-, Festbettanlage.
Die Erstellung einer Kleinkläranlage, auch ausserhalb eines Bau- oder Umbauprojekts von einer Wohnung, unterliegt der Baubewilligungspflicht, gemäss dem ordentlichen Verfahren.
Dokumentation Entwässerung und Abwasserreinigung - Interaktives PDF
Das Amt für Umwelt hat dieses Dokument ausgearbeitet, um den Gemeinden, den Architekten sowie den Ingenieuren eine Hilfe für die Bearbeitung von Entwässerungskonzepten zu bieten.